Montag, 10. Juli 2023

Satzung über die Aufnahmekriterien und Platzvergabe der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023/ Kita Salut

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

Satzung

über die Aufnahmekriterien und Platzvergabe der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023

Aufgrund des § 12 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand

Diese Satzung regelt abschließend die Platzvergabe für die Kindertagesstätte „Kita Salut“, Mühlenweg 56, 66130 Saarbrücken.

§ 2 Kapazitätsbestimmung

1)            Die Anzahl der maximal zu vergebenden Plätze ergibt sich aus der Betriebserlaubnis der Einrichtung. Sie reduziert sich um die Anzahl der bereits tatsächlich belegten Plätze.

2)            Nachfolgende Kriterien wirken sich auf die jeweils zur Neuvergabe zur Verfügung stehende Anzahl an Plätzen aus:

a)            Die bauliche und personelle Ausstattung der Einrichtung kann zu einer Reduktion der zur Vergabe zur Verfügung stehenden Plätze führen.

b)           Der integrationspädagogische und sonstige Förderbedarf der in der Einrichtung insgesamt zu betreuenden Kinder kann im Einzelfall dazu führen, dass die Aufnahme eines weiteren Kindes mit besonderem Förderbedarf abgelehnt wird.

3)            In jeder Gruppe der Kindertagesstätte ist eine gleichmäßige Verteilung der zu betreuenden Kinder auf die nachfolgenden Altersgruppen anzustreben:

a)            Krippengruppen:

•             bis 2-Jährige

•             2- bis 3-Jährige

b)           Kindergartengruppen:

•             3- bis 4-Jährige

•             4- bis 6-Jährige

c)            Altersgemischte Gruppen:

umfassen alle vier unter vorstehend a) und b) aufgeführten Altersgruppen

Entsprechend wird die nach § 2 ermittelte Gesamtkapazität unterteilt in die jeweiligen Einzelkapazitäten je Altersgruppe.

§ 3 Vergabe der Krippenplätze

1)            Definition: Ein Krippenplatz ist ein Betreuungsplatz für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Maßgeblich ist das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung.

2)            Platzvergabe:

a)            Krippenplätze werden unterjährig in der Anzahl vergeben, die nach Festlegung der Kapazität gemäß § 2 zur Verfügung steht.

b)           Insgesamt 11 Krippenplätze in der Einrichtung werden an Kinder von null bis 3 Jahren mit Wohnort in dem Gebiet der Communauté d’Agglomération Sarreguemines Confluences vergeben.

c)            Die Platzvergabe erfolgt jeweils sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Platz zur Vergabe zur Verfügung steht.

d)           Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden freien Plätze, so wird eine fortlaufende Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber an Hand nachfolgender Kriterien erstellt.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf dieser Rangliste bis 12 Monate nach Ablauf des beantragten Aufnahmetermins geführt und sodann gelöscht.

In Fällen, in denen auf Grund des ermittelten Ranges auf der Rangliste zu erwarten ist, dass eine Aufnahme des Kindes nicht möglich sein wird, erfolgt eine vorläufige Absagemitteilung.

e)           Die Platzvergabe erfolgt gemäß nachfolgender Rangfolge:

1.            Kinder ab vollendetem erstem Lebensjahr haben Vorrang vor jüngeren Kindern auf Grund des geltenden Rechtsanspruchs.

2.            Innerhalb der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 Abs. 3 erfolgt die Rangfolge anhand des Wohnortes der Kinder mit folgender Priorisierung:

I.             Kinder mit Wohnort im Schulbezirk, in dem sich die Einrichtung befindet

II.            Kinder mit Wohnort im Stadtteil, in dem sich die Einrichtung befindet

III.          Kinder mit Wohnort im Stadtbezirk, in dem sich die Einrichtung befindet

IV.          Kinder mit Wohnort im übrigen Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken

V.           Kinder mit Wohnort außerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Saarbrücken

f)            Abweichend der unter e) festgelegten Bestimmungen erfolgt die Platzvergabe für Kinder von null bis 3 Jahren mit Wohnort in dem Gebiet der Communauté d’Agglomération Sarreguemines Confluences gemäß folgender Rangfolge:

I.             Mindestens ein Elternteil wohnt in einer Gemeinde, die Teil der Communauté d'Agglomération Sarreguemines Confluences ist, und arbeitet in Deutschland

II.            Mindestens ein Elternteil wohnt in einer Gemeinde, die Teil der Communauté d'Agglomération Sarreguemines Confluences ist, und arbeitet auf dem Gebiet der Communauté d'Agglomération Sarreguemines Confluences

III.           Mindestens ein Elternteil wohnt in einer Gemeinde, die Teil der Communauté d'Agglomération Sarreguemines Confluences ist

IV.          Mindestens ein Elternteil arbeitet in einer Gemeinde, die Teil der Communauté d'Agglomération Sarreguemines Confluences ist

g)            Innerhalb der unter e) und f) genannten Rangfolge haben Kinder, für die ein Ganztagsplatz beantragt wird, Priorität vor Kindern für die ein Tandem-Platz beantragt wird.

h)           Innerhalb der vorstehend unter e) oder f) festgelegten Rangfolge erfolgt die Priorisierung gemäß nachfolgend genannten Kriterien der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit, die jeweils gleichwertig nebeneinanderstehen. Für jedes erfüllte Kriterium wird ein Punkt vergeben. Die Gesamtzahl an Punkten entscheidet über die Reihenfolge der Platzvergabe:

•             Kriterien der sozialen Dringlichkeit:

Kinder aus Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf werden bei der Platzvergabe bevorzugt berücksichtigt. Der Unterstützungsbedarf ist an Hand der Angaben der Erziehungsberechtigten im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellen. Kriterien hierfür sind insbesondere, aber nicht abschließend:

  • die Abwesenheit der/des Alleinerziehenden oder beider Erziehungsberechtigter wegen Ausbildung, Umschulung oder Berufstätigkeit
  •  dauerhafte gesundheitliche Einschränkung der/des Alleinerziehenden oder beider Erziehungsberechtigter durch Krankheit
  • die bereits erfolgende Betreuung eines Geschwisterkindes in derselben städtischen Kindertageseinrichtung.

•             Kriterien der pädagogischen Dringlichkeit:

Kinder mit besonderem pädagogischen Unterstützungsbedarf werden bei der Platzvergabe bevorzugt berücksichtigt. Der Unterstützungsbedarf ist an Hand der Angaben der Erziehungsberechtigten im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellen. Er liegt vor, wenn der Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.

Bei Punktgleichheit innerhalb der vorstehend unter e) und f) festgelegten Rangfolge entscheidet der jeweils frühere, bei der Anmeldung angegebene Bedarfszeitpunkt. Bei Gleichheit des Bedarfszeitpunktes entscheidet das Los.

§ 4 Vergabe der Kindergartenplätze

1)            Definition: Ein Kindergartenplatz ist ein Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten des Monats, in dem das dritte Lebensjahres vollendet wird. Maßgeblich ist das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung.

2)            Platzvergabe innerhalb der regulären Anmeldefrist:

a)            Kindergartenplätze werden turnusmäßig zum Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres vergeben. Die Anmeldefrist für das Vergabeverfahren endet jeweils am 31. Januar des Jahres, das dem Kindergartenjahr vorausgeht; das Vergabeverfahren wird bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres durchgeführt.

b)           Kinder, die bereits über einen Krippenplatz in der Einrichtung verfügen, erhalten auf Anmeldung vorrangig vor neu in die Einrichtung aufzunehmenden Kindern einen Kindergartenplatz, soweit Kapazitäten an Kindergartenplätzen vorhanden sind; im Übrigen endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des Monats, der dem Monat, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, vorausgeht.

c)            Zur Vergabe der weiteren Plätze an neu in die Einrichtung aufzunehmende Kinder wird eine Rangliste der angemeldeten Kinder erstellt.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf dieser Rangliste bis 12 Monate nach Ablauf des beantragten Aufnahmetermins geführt und sodann gelöscht.

In Fällen, in denen auf Grund des ermittelten Ranges auf der Rangliste zu erwarten ist, dass eine Aufnahme des Kindes nicht möglich sein wird, erfolgt eine vorläufige Absagemitteilung.

d)           Die Platzvergabe auf der Rangliste erfolgt gemäß nachfolgender Kriterien:

Innerhalb der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 Abs. 3 erfolgt die Rangfolge anhand des Wohnortes der Kinder mit folgender Priorisierung:

I.             Kinder mit Wohnort im Schulbezirk, in dem sich die Einrichtung befindet

II.            Kinder mit Wohnort im Stadtteil, in dem sich die Einrichtung befindet

III.          Kinder mit Wohnort im Stadtbezirk, in dem sich die Einrichtung befindet

IV.          Kinder mit Wohnort im übrigen Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken

V.           Kinder mit Wohnort außerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Saarbrücken

e)           Innerhalb der vorstehend unter d) festgelegten Rangfolge erfolgt die Priorisierung gemäß nachfolgend genannten Kriterien der sozialen oder der pädagogischen Dringlichkeit, die jeweils gleichwertig nebeneinanderstehen. Für jedes erfüllte Kriterium wird ein Punkt vergeben. Die Gesamtzahl an Punkten entscheidet über die Reihenfolge der Platzvergabe:

•             Kriterien der sozialen Dringlichkeit:

Kinder aus Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf werden bei der Platzvergabe bevorzugt berücksichtigt. Der Unterstützungsbedarf ist an Hand der Angaben der Erziehungsberechtigten im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellen. Kriterien hierfür sind insbesondere, aber nicht abschließend:

  •  die Abwesenheit der/des Alleinerziehenden oder beider Erziehungsberechtigter wegen Ausbildung, Umschulung oder Berufstätigkeit
  • dauerhafte gesundheitliche Einschränkung der/des Alleinerziehenden oder beider Erziehungsberechtigter durch Krankheit
  • die bereits erfolgende Betreuung eines Geschwisterkindes in derselben Kindertageseinrichtung.

•             Kriterien der pädagogischen Dringlichkeit:

Kinder mit besonderem pädagogischen Unterstützungsbedarf werden bei der Platzvergabe bevorzugt berücksichtigt. Der Unterstützungsbedarf ist an Hand der Angaben der Erziehungsberechtigten im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellen. Er liegt vor, wenn der Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.

f)            Innerhalb der vorstehend unter d) festgelegten Rangfolge werden bei Vorliegen jeweils gleicher Punktzahl ältere Kinder jüngeren gegenüber bevorzugt aufgenommen.

g)            An Hand der so ermittelten Rangliste werden diejenigen Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder informiert, für die ein Platz zur Verfügung steht.

Dabei wird eine Rückmeldefrist von zwei Wochen gesetzt, innerhalb derer die Annahme des angebotenen Platzes zu erklären ist.

Nach Ablauf vorgenannter Rückmeldefrist wird der Vergabevorgang spätestens ab März des jeweiligen Jahres an Hand der Rangliste fortgeführt, soweit angebotene Plätze nicht in Anspruch genommen wurden.

3)            Unterjährige Platzvergabe

Außerhalb des unter 2) geschilderten jährlichen Platzvergabeverfahrens können Kindergartenplätze nur dann vergeben werden, wenn bereits vergebene Plätze vor oder während des Kindergartenjahres frei werden. Maßgeblich ist die nach 2) erstellte Rangliste. Neuanmeldungen werden nach den unter Abs. 2) beschriebenen Kriterien auf diese Rangliste aufgenommen.

§ 5 Ablauf des Vergabeverfahrens

1)            Die Anmeldung eines Kindes erfolgt vorrangig online über die zur Verfügung stehende Online-Plattform (derzeit KiTa-Planer).

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Anmeldedaten durch die Einrichtung erfasst werden.

Es sind jeweils geeignete Nachweise über den Wohnort und Kriterien der sozialen oder pädagogischen Dringlichkeit – soweit vorhanden – zu übermitteln bzw. vorzulegen.

2)            Über die Vergabe aller Plätze wird unter Anwendung der §§ 2 bis 4 dieser Satzung dezentral von der Leitung der Einrichtung entschieden.

3)            Der Träger ist berechtigt, bei Aufnahme von Geschwisterkindern oder Neuanmeldung von einem Krippen- zu einem Kindergartenplatz eine Prüfung auf Zahlungsrückstände vorzunehmen und davon die Aufnahmeentscheidung abhängig zu machen. (vgl. Benutzungssatzung)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Saarbrücken, den 03.07.2023

Uwe Conradt

Oberbürgermeister