SATZUNG der Landeshauptstadt Saarbrücken über das besondere Vorkaufsrecht nach §25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Zwischen Gärtnerstraße und Keplerstraße“ im Stadtteil Alt-Saarbrücken
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) in Verbindung mit § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Landeshauptstadt Saarbrücken steht an den bebauten und unbebauten Grundstücken im Gebiet „Zwischen Gärtnerstraße und Keplerstraße“ das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu, da sie dort städtebauliche Maßnahmen - wie die Neuordnung des zentralen Parkplatzes, die Entwicklung von öffentlichen Grün- und Freiflächen mit der Schaffung von barrierefreien Fuß- und Radwegeverbindungen - in Betracht zieht.
Die Satzung ermöglicht die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenvorratspolitik.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung entspricht dem Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens und ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Auf die Vorschriften des § 27 BauGB über die Abwendung des Vorkaufsrechtes, des § 27a BauGB über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu Gunsten Dritter sowie des § 28 BauGB über Verfahren und Entschädigung bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes wird hingewiesen.
Saarbrücken, den 04.07.2023
Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt
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Saarbrücken, den 29.07.2023
Uwe Conradt
Oberbürgermeister