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Hinweis: Die Einsatzkräfte haben die Bombe erfolgreich entschärft, der Sperrbereich ist wieder freigegeben. (Sonntag, 23. Juli, 13.30 Uhr). Damit ist die folgende Allgemeinverfügung aufgehoben.
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 4, 12 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) in Verbindung mit §§ 76 Abs. 3, 80 Abs. 1, Abs. 2, 81 Abs. 1 SPolG und §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, 49 SPolG nachfolgende
Allgemeinverfügung:
(1) Am Sonntag, den 23.07.2023, wird ab 08:00 Uhr rund um die Fundstelle einer Fliegerbombe in der St. Johanner Straße in 66115 Saarbrücken eine Sperrzone mit einem Radius von 300 Metern, gerechnet ab dem Entschärfungsobjekt, eingerichtet.
(2) Am Sonntag, den 23.07.2023, ab 08:00 Uhr, ist es verboten, sich innerhalb der Sperrzone innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie auf Straßen, Wegen und Plätzen gemäß der in der Anlage beigefügten Karte aufzuhalten oder sie zu betreten. Die Sperrzone ist der in der Anlage beigefügten Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
(3) Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung angeordnet.
(4) Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwanges angedroht.
(5) Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Evakuierung und Entschärfung beteiligten Personen, die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und berechtigte Beschäftigte der Landeshauptstadt Saarbrücken, in Absprache mit der Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.
(6) Der Abschluss der Entschärfung und die Aufhebung der Sperrzone werden durch die Einsatzkräfte der Polizei, die Pressestelle der Landeshauptstadt Saarbrücken oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.
(7) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Am 20.07.2023 wurde in Saarbrücken, St. Johanner Straße, eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg entdeckt. Es handelt sich um eine ca. 250 kg schwere Fliegerbombe. Diese muss zwingend zeitnah entschärft werden. Da ein Wegtransport dieser Bombe wegen der erhöhten Explosionsgefahr, die mit einer solchen Maßnahme verbunden wäre, nicht möglich ist, muss die Entschärfung vor Ort durchgeführt werden. Die Entschärfung der Fliegerbombe durch den Kampfmittelräumdienst wird am Sonntag, den 23.07.2023, durchgeführt. Der Termin wurde nach Abwägung der Gefahrenlage, der erforderlichen organisatorischen Vorlaufzeit und den zu berücksichtigenden örtlichen Gegebenheiten festgesetzt.
Bei der Entschärfung besteht die unmittelbare Gefahr für Leib und Leben aller, im Umkreis von 300 Metern vom Fundort befindlichen Personen, da es im Rahmen der Entschärfung auch zur Detonation kommen kann. Durch die dadurch ausgelöste Druckwelle, die Splitterwirkung und herabfallende Teile wäre im erheblichen Maße eine Gefährdung der Bevölkerung an Leib und Leben zu besorgen.
Nach der fachkundigen, dem Stand der technischen Erkenntnisse entsprechenden Einschätzung des Kampfmittelräumdienstes ist zur Vermeidung einer solchen Gefährdung ein Sicherheitsradius von 300 m, gerechnet ab dem Entschärfungsobjekt, einzuhalten. Diesem entspricht die in der Karte ausgewiesene Sperrzone.
Das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot wird auf § 12 SPolG gestützt. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Sicherheitszone während der notwendigen Bombenentschärfung auch tatsächlich geräumt ist. Die Anwesenheit von Personen innerhalb der Sicherheitszone würde wegen der damit verbundenen Gefährdung die Entschärfung des Sprengkörpers unmöglich machen.
Ein in gleicher Weise geeigneter Eingriff zur Abwehr der mit der Entschärfung des Sprengkörpers verbundenen Gefahr, der mit einer geringeren Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und liegt im öffentlichen Interesse. Die aufgefundene Fliegerbombe muss vor Ort entschärft oder ggf. sogar kontrolliert gesprengt werden, da ein Abtransport nicht möglich ist. Es besteht die drohende Gefahr, dass bei einer Detonation der Fliegerbombe Personen u.a. auch durch Splitterwirkung verletzt werden könnten. Die dadurch bestehende akute Gefahrenlage für Leib und Leben kann nur durch ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot während der Entschärfung wirksam unterbunden werden.
Der Notwendigkeit der Evakuierung ist Vorrang vor etwaigen Individualinteressen einzuräumen. Demnach hat das private Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs, in Abwägung zu dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, zurückzustehen. Insbesondere da es in der Folge einer Detonation weder möglich sein wird, die Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser aufrecht zu erhalten, noch in der Sperrzone Rettungsmaßnahmen zu Personen, deren Aufenthalt in der Sperrzone nicht erforderlich ist, zu gewährleisten. Auch eine etwaige persönliche Einwilligung in eine Lebensgefahr ändert am objektiven Vorliegen einer unmittelbar zu beseitigenden Gefahrenlage nichts.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 sind Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung vollziehbar.
Die Androhung des unmittelbaren Zwanges unter Nr. 4 der Allgemeinverfügung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, 49 SPolG. Die Anwendung sonstiger Zwangsmittel lässt keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. Insbesondere würde die Durchsetzung im Wege des Zwangsgeldes zu einer angesichts des mit dem zu entschärfenden Sprengkörper nicht zu vertretenen Verzögerung der Entschärfung führen. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist auch verhältnismäßig. Ein die Rechte der Betroffenen im geringerem Maße beeinträchtigendes, gleich wirksames Zwangsmittel ist nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Sie das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 21.07.2023
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
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