Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Saarbrücken
Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Malstatt- Burbach, Flur 27 (Am
Emmersberg) durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen der
Flurstücke Nr. 226 und 237 festgestellt und abgemarkt.
Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 18.08.2023 ein
Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz
(SVermKatG) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der
Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen
öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden
Wortlaut:
Entscheidung der Verhandlungsleiterin
Die Flurstücksgrenzen werden so - wiederhergestellt - festgestellt - wie es die Ermittlung
der alten Flurstücksgrenzen und die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen ergeben
hat, und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.
Abmarkung der Grenzpunkte
Die Abmarkung der Grenzpunkte erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise.
Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 23.08.2023 bis 04.10.2023 im
Geschäftszimmer 2 (Nr.: 011) des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und
Landentwicklung, Zentrale Außenstelle, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis ausgelegt und
kann während der Dienst-/Geschäftsstunden montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00
Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr, sowie freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr (außer am 07.06.)
eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 Saarländisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) nach Ablauf von zwei Wochen nach der
Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte -
kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des
Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach
Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
geltenden Regelungen erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele
Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Saarlouis, den 21.08.2023
Gez. Elss (Vermessungsamtsrätin)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
Zentrale Außenstelle Saarlouis
Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis