Donnerstag, 24. August 2023

Bekanntmachung der Aufnahmesatzung der Ganztagsgrundschule Wiedheck

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

 

 

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

 

 

Satzung

 

über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in die
Ganztagsgrundschule Saarbrücken-Brebach-Fechingen,
Wiedheckschule der
Landeshauptstadt Saarbrücken

vom 03.07.2023

 

 

Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 1215) und § 33 Absatz 2 Nummer 1 b) letzter Halbsatz des Schulordnungsgesetzes (SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300) wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023 die folgende Aufnahmesatzung beschlossen:

 

§ 1 Grundsatz

  1. Durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur wird die Grundschule Saarbrücken Brebach-Fechingen, Wiedheckschule, ab dem Schuljahr 2013/2014 ausschließlich als Ganztagsgrundschule geführt.

 

§ 2 Aufnahmeverfahren

  1. Vorrangig sind die vorhandenen Plätze an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die ihren Erstwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Grundschule Saarbrücken Brebach-Fechingen, Wiedheckschule haben.
     
  2. Die danach noch zur Verfügung stehenden Plätze sind nachfolgender Reihenfolge zu vergeben.

    a. Bewerberinnen und Bewerber mit Erstwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Schulbezirken Güdingen/Bübingen, Wickersberg und Bischmisheim.
    b. Bewerberinnen und Bewerber mit Erstwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den übrigen Grundschulbezirken der Landeshauptstadt Saarbrücken.
    c. sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
     
  3. Sollte die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer der   Bewerbergruppen a-c die Anzahl der noch freien Plätze übersteigen, werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen bei denen die Nichtaufnahme eine besondere Härte darstellen würde. Insoweit sind insbesondere die familiäre Situation der Bewerberinnen und Bewerber, die dem oder den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten, die Berufstätigkeit oder Berufsausbildung des oder der Erziehungsberechtigten, die Schule besuchende Geschwister sowie sonstige in der Person der Bewerberinnen oder Bewerber liegenden Gründe zu berücksichtigen.
     
  4. Den Erziehungsberechtigten obliegt es, bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme in die Schule dazulegen und glaubhaft zu machen. Insbesondere haben sie die Umstände durch die Vorlage geeigneter, vorzugsweise amtlicher Unterlagen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine besondere Härte ergeben könnte.

 

§ 3 Losentscheid

  1. Können bei der Vergabe nach §2 nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit jeweils gleicher Präferenz aufgenommen werden, so entscheidet jeweils das Los.
     
  2. Den Erziehungsberechtigten der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber ist Gelegenheit zu geben, der Auslosung beizuwohnen. Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.

 

§ 4 Auswahlausschuss:

  1. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird jeweils zu Beginn des Schuljahres der Auswahlausschuss gebildet.
     
  2. Mitglieder des Auswahlausschusses sind:
  • die Leiterin/der Leiter der Ganztagsgrundschule oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglieder der Schulleitung als Vorsitzende/r
  • eine Lehrerin/ein Lehrer der Ganztagsgrundschule
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Elternvertretung der Ganztagsgrundschule
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des Schulträgers
  • eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem sozialpädagogischen Bereich der Ganztagsgrundschule

Die Entsendung einer Lehrerin/eines Lehrers sowie einer Vertreterin/eines Vertreters der Elternvertretung gehört zu dem Aufgabenbereich der Schulkonferenz.
 

3. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen schriftlich eingeladen worden sind und außer der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

§ 5 Auswahlverfahren

  1. Der Schulträger (Schulverwaltung) beruft den Auswahlausschuss nach Ablauf der Anmeldefrist ein, wenn nach Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber nach § 2 Absatz 1 die Anzahl der weiteren Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt
     
  2. Der Auswahlausschuss entscheidet über die Aufnahme unter Härtefallgesichtpunkten nach § 2 und führt gegebenenfalls ein Losverfahren nach §3 durch.
     
  3. Kommt es zum Losverfahren, werden die Namen der Bewerberinnen und Bewerber auf separate Kärtchen (Lose) geschrieben und in eine Wahlurne gegeben. Ein Mitglied des Auswahlausschusses zieht die Lose entsprechend der Anzahl der noch zu vergebenden Plätze.
     
  4. Im Anschluss an die Vergabe der freien Plätze wird eine Warteliste erstellt, auf die die übrigen Bewerberinnen und Bewerber in der sich unter Anwendung der Kriterien gemäß §§ 2 und 3 ergebenen Rangfolge aufgenommen werden.
     
  5. Über alle Sitzungen des Auswahlverfahrens sowie über die Durchführung des Losverfahrens ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Entscheidungen des Ausschusses zu vermerken sind. Bei der Aufnahme sind die Gründe der jeweiligen Entscheidung in Stichworten festzuhalten. Der Niederschrift ist eine Liste mit den Namen aller angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Schulträger (Schulverwaltung) unter Beifügung der Niederschrift mitzuteilen.
     
  6. Die Erziehungsberechtigten sind innerhalb einer Woche über das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich zu benachrichtigen. Kann die Aufnahme nicht erfolgen, so ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
     
  7. Falls im Zeitraum zwischen Abschluss des Auswahlverfahrens und Beginn des darauffolgenden Schuljahres Plätze frei oder zusätzlich geschaffen werden, so werden diese mit Bewerberinnen und Bewerbern der Warteliste in der Reihenfolge ihres jeweiligen Wartelistenranges besetzt. Die Erziehungsberechtigten sind über die Aufnahme schriftlich zu benachrichtigen.

Bewerberinnen und Bewerber, die zwischen Abschluss des Auswahlverfahrens und Beginn des darauffolgenden Schuljahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Schulbezirk der Wiedheckschule begründen, werden ungeachtet der Warteliste vorrangig aufgenommen.

 

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
     
  2. Mit Inkrafttreten dieser Aufnahmesatzung tritt die „Aufnahmesatzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Ganztagsgrundschule Sbr.-Brebach/Fechingen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Wiedheckschule)“ vom 02.07.2013 außer Kraft.

 

Saarbrücken, den 03.07.2023

Uwe Conradt
Oberbürgermeister