Samstag, 4. November 2023

B E K A N N T M A C H U N G betreffend die Einreichung der Wahlvorschläge

zur Wahl des Stadtrates und der Bezirksräte der Landeshauptstadt Saarbrücken am 09. Juni 2024 und die Einteilung des Wahlgebietes der Landeshauptstadt Saarbrücken in Wahlbereiche

I.          Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Stadtrates und der Bezirksräte der Landeshauptstadt Saarbrücken am 09. Juni 2024

Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I 2019, S.127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I 2023, S. 828), i.V.m. § 18 Abs.1 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsblatt I S. 878), fordere ich hiermit die in der Stadt Saarbrücken vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen auf,

die Wahlvorschläge zu der am 09. Juni 2024 stattfindenden Stadtratswahl und zu den am 09. Juni 2024 stattfindenden Bezirksratswahlen

dem unterzeichnenden Gemeindewahlleiter bei seiner Dienststelle, Hauptamt,

Abteilung für Entwicklungsplanung, Statistik und Wahlen, Kohlwaagstraße 4, Haus Berlin, Zimmer 723, 66111 Saarbrücken

bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr,

einzureichen.

In der Landeshauptstadt Saarbrücken sind 63 Stadtratsmitglieder zu wählen.

In den Stadtbezirken Saarbrücken-Mitte, Saarbrücken-West, Saarbrücken-Dudweiler und Saarbrücken-Halberg sind je 21 Bezirksratsmitglieder zu wählen.

Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 27 KWG und §§ 19 ff KWO wird ausdrücklich verwiesen. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahl-ausschuss zurückgewiesen.

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 (Stadtratswahl und Bezirksratswahl) zur KWO einzureichen. Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 KWG sind nur in einer Ausfertigung erforderlich (§ 19 Abs. 5 KWO).

Die notwendigen Formblätter können im Internet unter www.wahlen.saarland.de heruntergeladen werden.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch mindestens 189 Wahlberechtigte. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO).

Der Wahlvorschlag einer im Bezirksrat nicht vertretenen politischen Partei oder Wählergruppe muss in jedem Bezirk von mindestens 63 Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Eintragung in das Unterstützungsverzeichnis hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen (§ 57 Abs. 3 KWG i.V.m. § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO).

Das Unterstützungsverzeichnis für jeden Wahlvorschlag liegt von dem auf den Tag der Einreichung folgenden Tag im Bürgeramt City, Gerberstr. 4, 66111 Saarbrücken, während der allgemeinen Dienststunden sowie an den letzten 4 Samstagen vor dem Ende der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge (04.04.2024) in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr aus.

Für Wahlberechtigte der Stadtbezirke West, Dudweiler und Halberg liegen entsprechende Unterstützungsverzeichnisse im Bürgerhaus Burbach, im Bürgerhaus Dudweiler und im Rathaus Brebach während der allgemeinen Dienststunden aus.

Die Eintragung hat spätestens bis zum 04.04.2024, 18.00 Uhr zu erfolgen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig und muss von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 04.04.2024, 18.00 Uhr gemeinsam schriftlich gegenüber dem Gemeindewahlleiter erklärt werden (§ 29 KWG und § 24 KWO). Sollte kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 S.2 KWG).

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetztes und der Kommunalwahlordnung verwiesen.

II.         Einteilung des Wahlgebietes der Landeshauptstadt Saarbrücken in Wahlbereiche

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken hat in seiner Sitzung am 03.07.2023 beschlossen, das Wahlgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Durchführung der Kommunalwahl am 09.06.2024 in die folgenden zwei Wahlbereiche einzuteilen:

„Wahlbereich 1 (Mitte)“ bestehend aus dem Stadtbezirk Mitte und

„Wahlbereich 2 (West, Dudweiler, Halberg)“ bestehend aus den Stadtbezirken West, Dudweiler und Halberg.

Saarbrücken, den 04. November 2023                          

Der Gemeindewahlleiter

Uwe Conradt

Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrückern