Dienstag, 19. Dezember 2023

Schulordnungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S.682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und des § 4 des Kommu-nalabgabengesetzes - KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 12.12.2023 folgende Schulordnungs- und Ge-bührensatzung erlassen:

§ 1 Aufgabe

Die Musikschule der Landeshauptstadt Saarbrücken ist eine kommunale öffentliche Einrichtung der Bildung und der kulturellen Daseinsvorsorge für Kinder, Jugendli-che und Erwachsene.

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Musikschule ist die Förderung der musischen Bildung, Fortbildung und Information, der kulturellen Daseinsvorsorge und der Freizeitgestaltung der Bürge-rinnen und Bürger. Der Satzungszweck wird durch ein breites Spektrum von Ange-boten verwirklicht:

Die Musikschule legt mit qualifiziertem Unterricht die Grundlage für eine lebenslan-ge Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Mög-lichkeiten zum gemeinschaftlichen Musizieren.

In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungs-schichten, Generationen und Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

Die Musikschule ist eine Angebotsschule. Im Rahmen ihrer Kapazitäten steht sie jedermann offen.

§ 2 Aufbau / Unterricht

(1)       Der Aufbau des Unterrichts erfolgt nach dem Strukturplan des Verbandes deut-scher Musikschulen (VDM). Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenlehr-plänen des VDM und wird durch eigene Unterrichtsinhalte- und konzepte er-gänzt.

(2)       Die Musikschule gliedert sich in folgende Fachbereiche:

Fachbereich 1 –  Elementare Musikpädagogik (EMP)

Fachbereich 2 –  Schlagzeug/Perkussion Fachbereich

Fachbereich 3 –  Tasteninstrumente und Vokalmusik

Fachbereich 4 –  Streich- und Zupfinstrumente

Fachbereich 5 –  Blasinstrumente

Fachbereich 6 –  Ensemble- und Ergänzungsfächer

§ 3 Unterrichtsangebote

(1)       Instrumental- und Vokalunterricht wird als Einzelunterricht oder in Gruppen von 2 bis 4 Schülerinnen und Schülern erteilt.

Gruppen werden nach Alter und Vorbildung zusammengesetzt.

(2)       Die Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört zum verbindlichen Unter-richtsangebot der Musikschule.

(3)       Ergänzungsfächer (z.B. Gehörbildung und Musiktheorie) dienen zur inhaltli-chen Erweiterung des instrumentalen und vokalen Unterrichts.

(4)       Der Musikunterricht wird grundsätzlich in Präsenzform gehalten

Ein internetbasierter Unterricht ohne physische Anwesenheit auf Wunsch der Schülerin / des Schülers wird nur in begründeten Ausnahmefällen auf entspre-chenden Antrag genehmigt.

Solche Ausnahmefälle sind insbesondere die längere Abwesenheit der Schüle-rin / des Schülers oder eine krankheitsbedingte Immobilität.

(5)       Die Musikschule ist berechtigt, internetbasierten Unterricht als gleichwertigen Ersatz für Präsenzunterricht durchzuführen.

§ 4 Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung

Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülerinnen und Schülern auf Wunsch einen erweiterten Unterricht an.

Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule vor.

§ 5 Mitwirkung an Veranstaltungen

Die von der Musikschule angesetzten Vorspiele und Veranstaltungen sind ein-schließlich der dafür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.

Eine regelmäßige Teilnahme daran wird von allen Schülerinnen und Schülern er-wartet.

Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler bei entsprechender Leistungs-bereitschaft an den hauseigenen Wettbewerben (z.B. Kammermusik-Wettbewerb „KlavierPlus“/ Solowettbewerb „Mein Instrument und ich“) oder an zusätzlichen För-dermaßnahmen (z.B. Dr. Meisch-Stiftung, Wettbewerb „Jugend musiziert“ etc.) teilnehmen.

§ 6 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kitas und allgemeinbildenden Schulen. Diesen Kooperationen liegen gesonderte Regelungen zugrunde.

§ 7 Unterrichtsjahr

Das Unterrichtsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf-folgenden Jahres.

Es ist in zwei Semester unterteilt (1. Oktober bis 31. März und 1. April bis 30. Sep-tember).

An gesetzlichen Feiertagen und während der saarländischen Schulferien findet kein Unterricht statt.

§ 8 Unterrichtszeiten

Unterrichtszeiten werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatori-schen Gesichtspunkten festgelegt.

Wünsche der Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzlichen Vertretern wer-den im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt.

Ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und –zeiten besteht nicht.

§ 9 Anmeldung und Aufnahme

(1)       Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmerinnen oder Teilnehmern ist die schriftliche Zustim-mung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2)       Mit schriftlicher Bestätigung der Musikschule kommt ein Unterrichtsvertrag zwi-schen Musikschule und Musikschülerin oder Musikschüler zustande.

(3)       Die Annahme einer Musikschülerin oder eines Musikschülers ist in der Regel nur zu Beginn eines Semesters möglich (1. Oktober und 1. April des jeweiligen Jahres) und richtet sich nach den personellen und sachlichen Kapazitäten der Musikschule. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 10 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

(1)       Abmeldungen (Kündigung des Unterrichtsverhältnisses) sind nur zum Ende eines Semesters (31. März und 30. September des jeweiligen Jahres) möglich.

Die Kündigung muss der Musikschule spätestens zwei Monate vor Semesteren-de in schriftlicher Form vorliegen. Ausnahmen von diesen Fristen sind nur mög-lich, wenn der Unterrichtsplatz und die Unterrichtszeit ohne Ausfallzeiten an-derweitig besetzt werden kann.

(2)       Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Bestim-mungen ist den Vertragspartnern unbenommen.

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung steht der Musikschule insbesonde-re bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung zu, etwa bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht.

§ 11 Abweichender Unterrichtsbeginn, -ende

Abweichend von § 9 dieser Satzung gelten folgende spezielle Regelungen zum Unterrichtsbeginn bzw. –ende:

(1)       Eltern-Kind-Gruppen beginnen mit Unterrichtsbeginn der saarländischen Schu-len und enden automatisch zum Ende des Monats, in dem die saarländischen Sommerferien (des Folgejahres) beginnen.

(2)       Die Musikalische Früherziehung (Elementare Musikpraxis, EMP) und die musi-kalische Grundausbildung beginnen mit Unterrichtsbeginn der saarländischen Schulen, und enden automatisch nach zwei Jahren zum Ende des Monats, in dem die saarländischen Sommerferien beginnen.

(3)       Die studienvorbereitende Ausbildung (SVA) beginnt zum 1. Oktober des jeweili-gen Jahres, und endet im Folgejahr automatisch zum Ende des Monats, in wel-chem die saarländischen Sommerferien beginnen.

§ 12 Semestergebühr

(1)       Für die in § 3 genannten Unterrichtsangebote sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Semestergebühren jeweils in monatlichen Raten zum 1. eines Monats zu entrichten.

(2)       Für Schülerinnen und Schüler, die in einem Instrumental- oder Vokalfach ein-geschrieben sind, ist die Teilnahme an den Ensemble- und Ergänzungsfächern (§ 3 Absatz 2 und 3) kostenlos.

(3)       Zur Zahlung der Semestergebühr sind die Schülerinnen und Schüler verpflich-tet. Bei Minderjährigen haften diese und ihre gesetzlichen Vertreter als Gesamt-schuldner.

(4)       Die Semestergebührenpflicht besteht unabhängig von der Wahrnehmung der Unterrichtsangebote. Sie entfällt nicht während vorübergehender Schulschlie-ßungen oder Ausfällen, die beispielsweise auf Grund von Ferien, Streik des Personals, pandemiebedingter oder vergleichbarer Einschränkungen erfolgen.

§ 13 Ermäßigung der Semestergebühr

(1)       Die im Gebührenverzeichnis aufgeführte Semestergebühr ermäßigt sich für je-des Familienmitglied um 15%, unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Familienmitglied mit Instrumental- oder Vokalunterricht (Einzelunterricht von mindestens 25 Minuten oder Gruppenunterricht) angemeldet ist.

(2)       Die Semestergebühr ermäßigt sich um 50%, wenn der Schüle r/ die Schülerin, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, eine gültige Sozialcard oder ei-nen aktuellen Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylBLG, WoGG oder BAFöG vorlegt.

Ermäßigungen werden nur so lange gewährt, wie die vorgenannten Bescheini-gungen Gültigkeit haben.

Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen.

(3)       Ermäßigungen werden nur auf Antrag zu Beginn des auf die Antragstellung fol-genden Monats gewährt.

§ 14 Verhinderung, Unterrichtsausfall

(1)       Regelmäßiger und pünktlicher Unterrichtsbesuch wird von den Schülerinnen und Schülern erwartet.

(2)       Kann der Schüler / die Schülerin den Unterricht ausnahmsweise nicht wahr-nehmen, muss dieser / diese (bei minderjährigen Schülern / Schülerinnen die gesetzlichen Vertreter) die Verwaltung der Musikschule darüber frühzeitig infor-mieren.

Ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung des Unterrichts besteht nicht. Bei Er-krankung eines Schülers / einer Schülerin, die länger als sechs Wochen an-dauert und die durch Vorlage eiens ärztlichen Attests bestätigt werden muss, kann auf Antrag die Semestergebühr anteilig für den Zeitraum der Erkrankung erlassen werden.

(3)       Bei Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt besteht ebenfalls kein Anspruch auf nachträgliche Erteilung des ausgefallenen Unterrichts.

(4)       Bei von der Musikschule zu vertretendem Unterrichtsausfall von mehr als zwei Unterrichtseinheiten im Kalenderjahr wird ab der 3. ausgefallenen Unterrichts-einheit ein Betrag erstattet, der sich wie folgt errechnet:

2 x Semestergebühr : 52 x Anzahl der ausgefallenen Stunden ≥ 3

Die Erstattung erfolgt im 1.Quartal des Folgejahres.

§ 15 Unterrichtsstätten

Der Unterricht findet, soweit es sich nicht ausnahmsweise um ein internetbasiertes Angebot handelt, ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räu-men statt.

Die Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen des Unterrichts in den Unterrichts-räumen unfallversichert.

§ 16 Aufsicht

Die Aufsichtspflicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie be-ginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 17 Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbe-stimmungen für Schulen anzuwenden.

§ 18 Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler / die Schülerin über ein von der Lehrkraft als geeig-net erachtetes Instrument verfügen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente verliehen werden. Dazu wird ein gesonderter Leihvertrag mit dem Nutzer abgeschlossen. Eine Leihgebühr wird nicht erhoben.

§ 19 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Saarbrücken, den 12.12.2023                                    

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

Anlage

der Schulordnungs- und Gebührensatzung

der Musikschule der Landeshauptstadt Saarbrücken

Gebührenverzeichnis der Musikschule der Landeshauptstadt Saarbrücken

Instrumental- und Vokalunterricht

Einzelunterricht

Einheit

1,0 Unterrichtsstunde (45 Minuten) / Woche     88,- €

0,5 Unterrichtsstunde (25 Minuten) / Woche     56,- €

Einheit

2er-Gruppe (45 Minuten) / Woche/ Teilnehmer*in       56,- €

3er-Gruppe (45 Minuten) / Woche/ Teilnehmer*in       32,- €

4er-Gruppe (45 Minuten) / Woche/ Teilnehmer*in       25,- €

Elementare Musikpraxis

Unterrichtsform

Eltern-Kind-Gruppe (45 Minuten) / Woche        25,- €

Musikalische Früherziehung (60 Minuten) / Woche     28,- €

Musikalische Grundausbildung (60 Minuten) / Woche 28,- €

Ensemble- und Ergänzungsfächer

Bezeichnung

Musiktheater (60 Minuten) / Woche        15,- €

Studienvorbereitende Ausbildung (90 Min.) / Woche   50,- €

Sonstige Ensemble- und Ergänzungsfächer (45 Minuten) / Woche 17,- €