Dienstag, 19. Dezember 2023

7. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), sowie der §§ 5 und 7 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.12.2023 folgende 7.Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010, die zuletzt durch die 6. Änderungssatzung vom 08.12.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.                     § 8 Absatz wird wie folgt geändert:

a)                     Absatz (2) wird wie folgt gefasst:

„(2) Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:

Bezeichnung: Fassungsvermögen:  max. zul. Füllgewicht:

Beistellsack    70 Liter                                            15 kg

Anstattsack     70 Liter                                           15 kg

Abfallumleerbehälter   120 Liter                                50 kg

Abfallumleerbehälter   240 Liter                                80 kg

Umleercontainer       660 Liter                                  215 kg

Umleercontainer         770 Liter                                250 kg

Umleercontainer         1.100 Liter                             370 kg“

b)                     Absatz (4) wird wie folgt gefasst :

 „(4) Für das Einsammeln und Befördern von Papier- und Druckerzeugnisabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:

Bezeichnung: Fassungsvermögen:  max. zul. Füllgewicht:

Abfallumleerbehälter  120 Liter                                    50 kg

Abfallumleerbehälter  240 Liter                                    80 kg

Umleercontainer         660 Liter                                 215 kg

Umleercontainer         770 Liter                                 250 kg

Umleercontainer         1.100 Liter                              370 kg“

c)                     Folgender Absatz (5) wird eingefügt :

„(5) Abfallbehälter mit einem Fassungsvolumen von 770 Litern (Umleercontainer) werden nicht mehr in Umlauf gebracht und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 660 Litern (Umleercontainer) ersetzt.“

d)                     Die Absätze (5) bis (13) werden die Absätze (6) bis (14).

2.                     § 9 wird wie folgt geändert:

a)                     Absatz (1) wird wie folgt geändert: Die Angabe „770 und“ wird durch die Angabe „660 bis“ ersetzt.

b)                     Absatz (8) wird wie folgt geändert: Die Angabe „770“ wird durch die Angabe „660“ ersetzt,

3.                     § 13 wird wie folgt geändert:

a)                     Absatz (1) wird wie folgt geändert: Die Angabe „770 und“ wird durch dir Angabe „660 bis“ ersetzt.

b)                     Absatz (9) wird die folgt geändert: Die Angabe „770 und“ wird durch dir Angabe „660 bis“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Saarbrücken, den 12.12.2023

Uwe Conradt

Oberbürgermeister