7. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), sowie der §§ 5 und 7 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.12.2023 folgende 7.Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010, die zuletzt durch die 6. Änderungssatzung vom 08.12.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz wird wie folgt geändert:
a) Absatz (2) wird wie folgt gefasst:
„(2) Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Beistellsack 70 Liter 15 kg
Anstattsack 70 Liter 15 kg
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Umleercontainer 660 Liter 215 kg
Umleercontainer 770 Liter 250 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 370 kg“
b) Absatz (4) wird wie folgt gefasst :
„(4) Für das Einsammeln und Befördern von Papier- und Druckerzeugnisabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Umleercontainer 660 Liter 215 kg
Umleercontainer 770 Liter 250 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 370 kg“
c) Folgender Absatz (5) wird eingefügt :
„(5) Abfallbehälter mit einem Fassungsvolumen von 770 Litern (Umleercontainer) werden nicht mehr in Umlauf gebracht und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 660 Litern (Umleercontainer) ersetzt.“
d) Die Absätze (5) bis (13) werden die Absätze (6) bis (14).
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz (1) wird wie folgt geändert: Die Angabe „770 und“ wird durch die Angabe „660 bis“ ersetzt.
b) Absatz (8) wird wie folgt geändert: Die Angabe „770“ wird durch die Angabe „660“ ersetzt,
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz (1) wird wie folgt geändert: Die Angabe „770 und“ wird durch dir Angabe „660 bis“ ersetzt.
b) Absatz (9) wird die folgt geändert: Die Angabe „770 und“ wird durch dir Angabe „660 bis“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Saarbrücken, den 12.12.2023
Uwe Conradt
Oberbürgermeister