Dienstag, 19. Dezember 2023

10. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.12.2023 folgende 10. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010, die zuletzt durch die 9. Änderungssatzung vom 06.12.2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 9 wird wie folgt geändert:

a)                     In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „770“ durch die Angabe “660“ ersetzt.

b)                     In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „770“  durch die Angabe „660“  ersetzt.

c)                     Nach Absatz (2) wird folgender Absatz (3) angefügt:

                        „Bei der erstmaligen Ausstattung mit einem Behälterschloss nach Abs. 1 und 2 werden zwei Schlüssel gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Für jeden weiteren Schlüssel wird eine Gebühr in Höhe von 4,50 € festgesetzt.“

2. § 12 Absatz (2) wird wie folgt gefasst:

„Abweichend hiervon werden für alle Fälle, in denen Vorjahreswerte nicht vorliegen, z.B. bei Eigentumswechsel oder Gefäßumstellung, folgende Restabfallmengen bei den Vorauszahlungsbescheiden zugrunde gelegt:

Gefäßgröße    Entleerungsrhythmus      kg/a

120 l                wöchentlich         513,4

120 l                14-täglich             274,3

120 l                4-wöchentlich      119,2

240 l                wöchentlich      1.039,3

240 l                14-täglich             590,4

770 l                wöchentlich      3.390,3

770 l                14-täglich          1.644,4

1.100 l             wöchentlich      4.265,7

1.100 l             14-täglich          2.130,6

1.100 l             2-mal wöchentlich

(Bedarfsabfuhr)            6.781,1

Für die Bioabfallmengen werden in diesen Fällen bei den Vorauszahlungsbescheiden folgende Ansätze zugrunde gelegt:

Gefäßgröße                     kg/a

120 l                                 242,3

240 l                                 486,3

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Saarbrücken, den 12.12.2023

Uwe Conradt

Oberbürgermeister