Dienstag, 19. Dezember 2023

12. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2004

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), sowie des § 53 Saarländisches Straßengesetz - SaarlStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 Saarländisches Digitalisierungsgesetz - SDigG - vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.12.2023 folgende 12. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2004 erlassen:

Artikel 1

Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2004, die zuletzt durch die 11. Änderungssatzung vom 06.12.2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz (1) werden die Wörter „samstags in der Zeit von 01.04. - 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr“ durch die Wörter „mindestens einmal wöchentlich“ ersetzt.

2.                     In § 6 Absatz (9) wird Satz 2 „Das gilt entsprechend für Zugänge zu den Depotcontainern (Wertstoffcontainern).“ aufgehoben.

3. § 9 Absatz (3) wird wie folgt neu gefasst:

(3)                   Die Jahresgebühren für die einzelnen Reinigungsklassen bzw. für die Flächenreinigung von Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen und unselbstständigen Gehwegen betragen:                      

                        a)         für die Frontmeterreinigung                          

                                    in der Reinigungsklasse I a   =          2,48 €/ldm/a

                                    in der Reinigungsklasse I      =          4,96 €/ldm/a

                                    in der Reinigungsklasse II     =          9,92 €/ldm/a

                                    in der Reinigungsklasse III    =          14,88 €/ldm/a

                                    in der Reinigungsklasse V     =          24,80 €/ldm/a

                                    in der Reinigungsklasse VII   =          34,72 €/ldm/a

                                    in der Reinigungsklasse S     =          94,24 €/ldm/a

                        b)         für die Flächenreinigung

                                    in der Reinigungsklasse F 1  =          0,59 €/m²/a

                                    in der Reinigungsklasse F 2 =          1,18 €/m²/a

                                    in der Reinigungsklasse F 3 =          1,77 €/m²/a

                                    in der Reinigungsklasse F 5  =          2,95 €/m²/a

                                    in der Reinigungsklasse F 7  =          4,13 €/m²/a

                                    in der Reinigungsklasse F     =          11,21 €/m²/a

4. Die Anlage zu § 12 der Satzung (Straßenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)                     Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Angela-Braun-Straße“ wird folgende Zeile eingefügt:

Anita-Augspurg-Straße          M         A         I           X          -           X

b)                     Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Auf der Werth“ wird folgende Zeile eingefügt:

Auguste-Kirchhoff-Straße      M         A         I           X          -           X

c) In der Zeile mit der Objektbezeichnung „Burbacher Markt“ wird die Angabe „II“ durch die Angabe „III“ ersetzt.

d)                     Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Ernst-Abbe-Straße“ wird folgende Zeile eingefügt:

Ernst-Stadler-Straße  M         A         I           X         -           X

e)                     Die Zeilen mit der Objektbezeichnung „Höhenpfad“ und „Kleiststraße“ werden aufgehoben.

f)                      Die Objektbezeichnung „Lebacher Straße“ wird durch die Objektbezeichnung „Lebacher Straße (von Ludwigskreisel bis Parallelstraße)“ ersetzt.

g)                     Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Lebacher Straße (von Ludwigskreisel bis Parallelstraße)“ werden folgende Zeilen eingefügt:

Lebacher Straße (von Parallelstraße bis Rheinstraße)        M         M         V         X         F 5       -

Lebacher Straße (Restteil)    M         M         III         X          F 3       -

h)                     Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Lothringer Straße“ wird folgende Zeile eingefügt:

Louis-Pergaud-Straße           M         A         I           X          -           X

i)                      Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Pirmasenser Straße“ wird folgende Zeile eingefügt:

Platz der Erinnerung  M         St.J     F 7       X         -           -

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Saarbrücken, den 12.12.2023

Uwe Conradt

Oberbürgermeister