Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung:
Die Landeshauptstadt Saarbrücken hat für das Haushaltsjahr 2024 eine Haushaltssatzung beschlossen, die jedoch noch nicht genehmigt ist. Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz darf sie jedoch Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung erheben.
Für die Erhebung der Grundsteuer im Jahre 2024 gelten deshalb die vom Stadtrat in seiner Sitzung am 06.12.2023 für das Haushaltsjahr 2024 für die Grundsteuer A auf 275 v. H. und für die Grundsteuer B auf 520 v.H. festgesetzten Hebesätze. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2024 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 bzw. Halbjahresbeträgen jeweils am 15. Februar und 15. August 2024 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuer-gesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Oberbürgermeister der Landeshaupt-stadt Saarbrücken, Stadtsteueramt, Haus Berlin / Kohlwaagstraße 4, 66111 Saarbrücken einzulegen. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruchs beim Stadtrechtsausschuss, Kohlwaagstraße 4, 66111 Saarbrücken, gewahrt.
Die Einlegung eines Widerspruchs befreit allerdings nicht von der Pflicht zur termingemäßen Zahlung.
Saarbrücken, im Januar 2024
Landeshauptstadt Saarbrücken
Uwe Conradt
Oberbürgermeister