Allgemeinverfügung anlässlich der Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes vom 16.01.2024 in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Orts- und Kreispolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund der §§ 8 Abs. 1 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) in Verbindung mit §§ 76 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 80 Abs. 1, Abs. 2, 81 Abs. 1 SPolG und §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 SPolG nachfolgende
Allgemeinverfügung:
(1) Diese Allgemeinverfügung gilt für die Landeshauptstadt Saarbrücken ab Mittwoch, den 17.01.2024, ab 06:00 Uhr bis Donnerstag, den 18.01.2024, 04:00 Uhr.
(2) Das Betreten von allen öffentlichen Grünanlagen nach der Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken wird untersagt. Das Betretungsverbot gilt auch für alle öffentlich zugänglichen von der Stadt unterhaltenen Grünanlagen. Ebenso für alle zu den Grünanlagen gehörenden Wege und Plätze.
(3) Das Betreten des Waldes, sowie aller zugehörigen Wege und Plätze, wird untersagt.
(4) Das Betreten der Eisflächen fließender und stehender öffentlicher Gewässer wird untersagt. Hierzu gehören insbesondere Flüsse, Bäche, Seen, Teiche und Weiher.
(5) Das Betreten von allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen wird untersagt.
(6) Vom zeitweiligen Betretungsverbot sind die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Ordnungsamtes und berechtigte Beschäftigte der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie vom Verwaltungsdezernent, Herrn Sascha Grimm, beauftragte Personen ausgenommen.
(7) Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
(8) Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2, 3, 4, 5 verfügten Betretungsverbotes wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.
(9) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei und Gewerbe, Zimmer 316, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Sie das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 16.01.2024
Uwe Conradt
Oberbürgermeister