SATZUNG der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 135.11.01 „Brebacher Landstraße und Römerstadt“, im Stadtteil St. Johann
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 - Zu sichernde Planung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 04.10.2023 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren Nr. 135.11.01 „Brebacher Landstraße und Römerstadt“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt:
• im Norden: von der Mainzer Straße
• im Westen: weitestgehend von der Bahn- und Saarbahntrasse
• im Süden: durch die Stadtteilgrenze zwischen St. Johann und Brebach
• im Osten durch die Bezirksgrenze zwischen St. Johann und Brebach sowie in Teilbereichen durch die hinteren Grundstücksgrenzen der Gebäude entlang der Brebacher Landstraße
Die exakte Abgrenzung und Lage des Gebiets der Veränderungssperre sowie der Bebauungsplangeltungsbereich ergeben sich aus dem beiliegenden Plan.
§ 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nichtbeseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist ein seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu einem Jahr nochmals verlängern.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit das Bebauungs-planverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Saarbrücken, den 05.10.2023
Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Öffnungszeiten: Mo.-Mi. 9.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Do. 8.00-18.00 Uhr, Fr. 9.00-12.00 Uhr
Postanschrift: Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken
Telefon: (0681) 905-4078
E-Mail: stadtplanungsamt@saarbruecken.de
Saarbrücken, den 10.02.2024
Uwe Conradt, Oberbürgermeister