Montag, 6. Mai 2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen am 9. Juni 2024

•      zum Europäischen Parlament,

•      zum Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken

•      zu den Bezirksräten Mitte, West, Dudweiler und Halberg

•      zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken und

•      der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors

Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Stadt Saarbrücken wird in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus St. Johann, 1. OG, Raum 135 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2024, und spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter, Rathaus St. Johann, 1. OG, Raum 135 66111 Saarbrücken, Einspruch einlegen.

       Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

       Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe

       a) an der Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken,

       b) an der Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches,

       c) an der Bezirksratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Stadtbezirkes,

       d) an der Wahl der Regionalversammlung in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Saarbrücken,

       e)  an der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor in einem beliebigen

           Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

       5.1  eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

       5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 a) wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne sein Verschulden

  -       bei der Europawahl die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024

oder  -       bei der Europawahl und/oder den Kommunalwahlen die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw. § 18 des Kommunalwahlgesetzes bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung oder § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,                                                                        

c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte 

für die EUROPAWAHL

a)    einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

b)    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag

c)    und ein Merkblatt für die Briefwahl

für die KOMMUNALWAHLEN

d)    für die STADTRATSWAHL einen gelben Stimmzettel,

e)    für die BEZIRKSRATSWAHL einen orangefarbenen Stimmzettel,

f)     für die WAHL DER  REGIONALVERSAMMLUNG einen grünen Stimmzettel,

g)    für die WAHL DER REGIONALVERBANDSDIREKTORIN/

DES REGIONALVERBANDSDIREKTORS einen hellblauen Stimmzettel,

h)    einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die unter d) bis g) genannten Kommunalwahlen,

i)     und einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen rosafarbenen Wahlbriefumschlag für die unter d) bis g) genannten Kommunalwahlen und

j)     ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich durch die Deutsche Post AG befördert. Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

Saarbrücken, den 16. Mai 2024  

Barbara Meyer

Gemeindewahlleiterin der Landeshauptstadt Saarbrücken