Montag, 13. Mai 2024

Satzung für den Integrationsbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

Aufgrund der §§ 12, 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.05.2024 folgende Satzung erlassen:

Konstitutive Vorschriften

§ 1

(1) Aufgrund der §§ 12, 50 KSVG bildet die Landeshauptstadt Saarbrücken als Selbstverwaltungsangelegenheit einen Integrationsbeirat.

(2) Der Integrationsbeirat setzt sich zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen,

1. die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,

2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,

3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder

4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

(3) Ein Drittel der Mitglieder wird vom Stadtrat entsandt.

(4) Aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind ausgenommen: Ausländische

Angehörige des Diplomatischen und Konsularischen Korps; Personen, die aufgrund eines

Truppenstationierungsvertrages sich jeder politischen Tätigkeit zu enthalten haben; ferner

Asylbewerber, denen der Aufenthalt in der Landeshauptstadt zur Durchführung des Asylverfahrens vorläufig gestattet ist.

§ 2

(1) Zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirates werden von den Einwohnern, die nach § 1 Abs. 2 wählbar sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Näheres bestimmt diese Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes.

(2) Für die Bestimmung der Mitglieder des Stadtrates sind die Vorschriften über die Besetzung

der Ausschüsse entsprechend anzuwenden.

(3) Der Tag der Wahl des Integrationsbeirates wird durch Beschluss des Stadtrates bestimmt.

§ 3

Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen der in § 1 Abs. 2 benannten Einwohnerinnen und Einwohner auf politischer, kultureller und sozialer Ebene in der Landeshauptstadt Saarbrücken im Rahmen deren kommunaler Zuständigkeit (Selbstverwaltungsangelegenheiten) zu vertreten. Zu diesem Zweck darf sich der Integrationsbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, die die Belange der in § 1 benannten Einwohnerinnen und Einwohner berühren.

§ 4

(1) Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister dem Stadtrat Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 3 zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(2) Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

§ 5

(1) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind berechtigt, bei der Beratung über Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 an Sitzungen des Stadtrats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.

§ 6

(1) Der Integrationsbeirat besteht aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Wahlperiode des Integrationsbeirates dauert fünf Jahre. Der Stadtrat kann durch Beschluss vor der Bestimmung des Tags der Wahl eine hiervon abweichende Dauer der Wahlperiode festsetzen.

§ 7

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirates gelten die §§ 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 KSVG entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirates ein Sitzungsgeld, dessen Höhe sich nach dem Sitzungsgeld der Ausschüsse des Stadtrates bemisst. Gleiches gilt für die Sprecherin oder den Sprecher des Integrationsbeirates im Falle der notwendigen Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, eines Bezirksrates oder eines Ausschusses in den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 8

Die Amtssprache im Integrationsbeirat ist deutsch.

§ 9

(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken stellt in ihrem Haushalt die für den Integrationsbeirat

erforderlichen Mittel bereit.

(2) Der Integrationsbeirat kann unter Führung eines Verwendungsnachweises über diese Mittel im Rahmen seiner Zuständigkeit und des geltenden Rechtes, insbesondere des Haushalts- und Zuwendungsrechtes, frei verfügen.

§ 10

(1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates finden in Sitzungsräumlichkeiten der Landeshauptstadt Saarbrücken statt. Der Sprecherin oder dem Sprecher wird eine angemessene räumliche und büromäßige Ausstattung zur Verfügung gestellt. Der Integrationsbeirat tagt in der Regel viermal im Jahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt.

(2) Den Vorsitz im Integrationsbeirat führt die Sprecherin oder der Sprecher bzw. die Vertreterin oder der Vertreter. Die Einberufung zu Sitzungen des Integrationsbeirates erfolgt durch die Sprecherin oder den Sprecher bzw. die Vertreterin oder den Vertreter.

§ 11

Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und der Bezirksräte können ohne Stimmrecht an den

Sitzungen des Integrationsbeirates teilnehmen. Das gleiche gilt für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister, die Dezernentinnen und Dezernenten und die weiteren Beauftragten der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters.

§ 12

Die Sitzungen des Integrationsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Behandelt der Integrationsbeirat eine Angelegenheit, die im Fall der Befassung durch einen Ausschuss oder den Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten wäre, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 13

Auf Beschluss des Stadtrates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Stadtrates hat die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister dem Integrationsbeirat oder seiner Sprecherin/ seinem Sprecher Einsicht in solche Akten zu gewähren, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen und die die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 1 Abs. 2 berühren.

§ 14

Der Integrationsbeirat kann sich von der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister über alle Angelegenheiten unterrichten lassen, mit denen sich der Integrationsbeirat nach § 4 befassen kann.

§ 15

(1) Für die Tätigkeit des Integrationsbeirates gelten die Vorschriften über Ausschüsse im KSVG (§ 48 ff.) entsprechend.

(2) Der Integrationsbeirat ist zur Bildung von internen Arbeitskreisen berechtigt.

§ 16

Der Integrationsbeirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Bis zu ihrer Verabschiedung ist die Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt entsprechend anwendbar (§ 39 KSVG).

B Wahlvorschriften

§ 17

(1) Für den Integrationsbeirat wahlberechtigt ist jede/r von § 1 Abs. 2 erfasste Einwohner/in, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Landeshauptstadt Saarbrücken ihre oder seine Hauptwohnung hat.

(2) Den unter § 1 Abs. 2 Nummern 2 bis 4 Benannten obliegt es, zunächst nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu beantragen.

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung gelten entsprechend.

§ 18

(1) Für den Integrationsbeirat wählbar ist jeder von § 1 Abs. 2 erfasste Einwohner/in, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der Landeshauptstadt Saarbrücken ihre oder seine Hauptwohnung hat.

(2) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers/der Bewerberin anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung).

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung und die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend.

§ 19

(1) Die Wahl wird von einem Organisationskomitee vorbereitet. Dieses besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder einer/m von ihm/ihr Beauftragte/n sowie aus vier gemäß § 1 Abs. 2 wahlberechtigten Einwohnerinnen oder Einwohnern, die vom Integrationsbeirat spätestens sechs Monate vor Ablauf seiner Amtszeit mit zwei Drittel Mehrheit zu wählen sind.

(2) Zusammen mit den Kandidatinnen und Kandidaten kann das Organisationskomitee im Wahlgebiet Informationsveranstaltungen durchführen und schriftliche Informationen über die Wahl des Integrationsbeirates in geeigneter Weise den gemäß § 1 Abs. 2 wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern zugänglich machen.

§ 20

(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

(2) Sie/er gibt den Zeitpunkt der Wahl zum Integrationsbeirat der Öffentlichkeit bekannt. Ferner legt er/sie am 42. Tag vor der Wahl ein Wählerverzeichnis nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auf Antrag eingesehen werden. Wer es für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich Einspruch einlegen, über den die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister entscheidet.

§ 21

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken.

(2) Das Wahlgebiet wird von der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister als Wahlleiter/in für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 22

(1) Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister fordert nach der Bestimmung des Wahltages, spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr in dreifacher Ausfertigung bei dem dafür bestimmten Amt einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss durch mindestens 20 Unterschriften der Wahlberechtigten unterstützt werden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(3) Dem Wahlvorschlag sind auf einem amtlichen Vordruck jeweils beizufügen:

  • die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,
  • eine Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerberin oder des Bewerbers,
  • 20 Unterstützungsunterschriften und
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Versicherung an Eides statt. Dies gilt nicht bei Einzelbewerbungen.

§ 23

(1) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten, als auch Listen gebildet werden.

(2) Ein Wahlvorschlag darf höchstens 30 Bewerberinnen oder Bewerber umfassen. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des

Mehrheitswahlrechtes.

(5) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats, findet keine Wahl statt. Eine erneute Wahl wird in diesem Fall nach dem Ablauf von fünf Jahren durchgeführt.

§ 24

(1) Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister entscheidet in einer öffentlichen Sitzung des Organisationskomitees spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und gibt das Ergebnis mündlich bekannt.

(2) Bei Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder durch einen gestrichenen Wahlbewerber schriftlich eingelegt werden.

Über die Anfechtung entscheidet die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister bis zum 52. Tag vor der Wahl.

(3) Spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt gemacht.

§ 25

Die Landeshauptstadt Saarbrücken sichert die technische Durchführung der Wahl sowie ihre

Vorbereitung. Dazu stellt sie Haushaltsmittel zur Verfügung.

§ 26

(1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten durch die

Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zur Wahl geladen.

(2) Gewählt wird mit vorbereiteten Stimmzetteln.

(3) Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr in den

Wahlräumen der Wahlbezirke statt.

(4) Wer am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit,

  • seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Die Erteilung des Wahlscheines kann nur schriftlich beantragt werden. Weiteres bestimmt das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung.
  • seine Stimme in der Woche vor der Wahl in eingerichteten Briefwahlbüros persönlich abzugeben.

(3) Für jeden Wahlbezirk und für den Briefwahlbezirk wird ein Wahlvorstand mit einer

Wahlvorsteherin/ einem Wahlvorsteher, einer Stellvertreterin/ einem Stellvertreter und mind. 2 Beisitzerinnen/ Beisitzern gebildet. Die Wahlvorsteherin/ der Wahlvorsteher und die Stellvertreterin/ der Stellvertreter sollen Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sein.

Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer werden Vorschläge des Organisationskomitees berücksichtigt.

§ 27

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister das Wahlergebnis. Dieses wird in öffentlicher Sitzung des Organisationskomitees festgestellt.

(2) Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 28

(1) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach dem Rechenverfahren d'Hondt, soweit nicht die Grundsätze des Mehrheitswahlrechtes anzuwenden sind (vgl. § 22).

(2) Verzichtet eine Bewerberin/ ein Bewerber auf ihr/sein Mandat, rückt die/der Nächste auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerberinnen und Bewerber erreicht haben, verlieren ihren Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können.

§ 29

(1) Listenbewerberinnen/ Listenbewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in ihrer Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute.

(2) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.

§ 30

(1) Jede(r) Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl mit der Begründung anfechten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sie kann zurückgenommen werden.

(2) Das Anfechtungsschreiben ist an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt zu richten.

Über die Anfechtung entscheidet der Stadtrat nach Anhörung des für Rechtsangelegenheiten und Geschäftsordnungsfragen jeweils zuständigen Ausschusses. Gegen die Entscheidung des Stadtrates kann nach Maßgabe der VwGO geklagt werden.

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 47 ff. KWG ergänzend.

§ 31

(1) Regelungslücken dieser Satzung werden durch die sinngemäße Anwendung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ausgefüllt.

(2) Soweit diese Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden

Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht anwendbar.

§ 32

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für den Integrationsbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 25.11.2008 außer Kraft.

Saarbrücken, den 07.05.2024

Uwe Conradt

Oberbürgermeister