Wahlbekanntmachung
- Am 23. Juni 2024 finden die Stichwahlen zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektor statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 123 allgemeine Wahlbezirke und 70 Briefwahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen für die erste Wahl, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 30.04. bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahl¬räume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 17.00 Uhr im Rathaus St. Johann, im ZBB, im Otto-Hahn-Gymnasium, in der Gemeinschaftsschule Dudweiler und im KBBZ Halberg zusammen.
3. Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten.
Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitäts¬ausweis – oder ihren Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraums für die Wahl, zu der sie/er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/
des Regionalverbandsdirektors einen hellblauen Stimmzettel.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Auf den Stimmzetteln sind jeweils die beiden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl am 09. Juni 2024 erreichten Stimmenzahlen aufgeführt. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Reihenfolge der ersten Wahl übernommen.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wohlvorschlag sie oder er wählen will.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahl¬kabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann durch die Stimmabgabe an der
Stichwahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors
a) in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, erhält bei der Gemeindewahlleiterin auf Antrag den amtlichen Stimmzettel mit Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag. Nach Stimmabgabe wird der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag verschlossen und dieser zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im verschlossenen Wahlbriefumschlag an die dort angegebene Adresse so rechtzeitig versandt, dass er dort spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Beantragung der Briefwahlunterlagen ist bis Freitag, 21.06.2024, 18.00 Uhr möglich. Danach ist die Beantragung nur bei plötzlicher, durch ärztliches Attest nachgewiesener, Erkrankung bis Sonntag, 23.06.2024, 15.00 Uhr, möglich.
Wer bereits für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein mit Briefwahl-unterlagen beantragt hat, bekommt für die Stichwahl am 23.06.2024 automatisch Briefwahlunterlagen zugeschickt.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ist unzulässig
(§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Saarbrücken,12.06.2024
Die Gemeindewahlleiterin
Barbara Meyer
Bürgermeisterin