Freitag, 2. August 2024

Allgemeinverfügung anlässlich der Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg am 04.08.2024 im Bereich der Ursulinenstraße 31 in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Hinweis: Die Einsatzkräfte haben die Bombe erfolgreich entschärft, der Sperrbereich ist wieder freigegeben. (Sonntag, 04. August, 13.14 Uhr). Damit ist die folgende Allgemeinverfügung aufgehoben.

Anlage_gesperrter Bereich - LHS

Anlage_gesperrter Bereich - LHS

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Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 4, 12 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) in Verbindung mit §§ 76 Abs. 3, 80 Abs. 1, Abs. 2, 81 Abs. 1 SPolG und §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, 49 SPolG nachfolgende

Allgemeinverfügung:

(1)       Am Sonntag, den 04.08.2024, wird ab 08:00 Uhr rund um die Fundstelle einer Fliegerbombe in der Ursulinenstraße 31 in 66111 Saarbrücken eine Sperrzone mit einem Radius von 300 Metern, gerechnet ab dem Entschärfungsobjekt, eingerichtet.

(2)       Am Sonntag, den 04.08.2024, ab 08:00 Uhr, ist es verboten, sich innerhalb der Sperrzone innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie auf Straßen, Wegen und Plätzen gemäß der in der Anlage beigefügten Karte aufzuhalten oder sie zu betreten. Die Sperrzone ist der in der Anlage beigefügten Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

(3)       Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung angeordnet.

(4)       Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwanges angedroht.

(5)       Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Evakuierung und Entschärfung beteiligten Personen, die Einsatzkräfte der Landes- und der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und berechtigte Beschäftigte der Landeshauptstadt Saarbrücken, in Absprache mit der Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.  Von den Regelungen der Ziffern 1 und 2 ausgenommen sind im Zeitraum vom 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr Reisende der Deutschen Bahn, die am Haltepunkt „Saarbrücken Hauptbahnhof“ ein- und aussteigen, sowie, in Abstimmung mit der Bundespolizei, das Personal der Deutschen Bahn. Im Zeitraum von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr sind Reisende der Deutschen Bahn von den Regelungen der Ziffern 1 und 2 ausgenommen, die den Haltepunkt „Saarbrücken Hauptbahnhof“ durchfahren, sowie, in Abstimmung mit der Bundespolizei, das Personal der Deutschen Bahn. Im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr sind Nutzer/-innen der Saarbahn-Straßenbahnen von den Regelungen der Ziffern 1 und 2 ausgenommen, die in den Straßenbahnen die Haltepunkte „Kaiserstraße“ und „Hauptbahnhof“ durchfahren.

(6)       Der Abschluss der Entschärfung und die Aufhebung der Sperrzone werden durch die Einsatzkräfte der Polizei, die Pressestelle der Landeshauptstadt Saarbrücken oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

(7)       Diese Allgemeinverfügung tritt am 04.08.2024 in Kraft. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Zimmer 323, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Sie das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 01.08.2024

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

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