SATZUNG über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie Fälligkeit der Grundsteuerkleinbeträge in der Landeshauptstadt Saarbrücken gültig ab 01.01.2025
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
SATZUNG
über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie
Fälligkeit der Grundsteuerkleinbeträge
in der Landeshauptstadt Saarbrücken
gültig ab 01.01.2025
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 1, 2 und 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 (Amtsbl. I S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 25, 28 Grundsteuergesetz – GrStG - vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken in seiner Sitzung vom 08.10.2024 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie Fälligkeit der Grundsteuerkleinbeträge in der Landeshauptstadt Saarbrücken beschlossen:
§ 1
Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 275 vom Hundert (275 %);
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 611 vom Hundert (611 %).
§ 2
Kleinbeträge
Gemäß § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden Grundsteuerkleinbeträge wie folgt fällig:
a) am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und am 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 EUR nicht übersteigt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Saarbrücken, den 08.10.2024
Uwe Conradt
Oberbürgermeister