über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 111.03.05 „Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“, im Stadtteil Alt-Saarbrücken
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 08.10.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 31.12.2022 für den Bereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 111.03.05 „Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“ im Stadtteil Alt-Saarbrücken wird bis zum 31.12.2025 verlängert.
§ 2
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Saarbrücken, den 22.10.2024
Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt
Geltungsbereich
der Veränderungssperre sowie des Bebauungsplans Nr. 111.03.05
„Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“
im Stadtteil Alt-Saarbrücken
Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG:
Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Hinweis auf § 18 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
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Saarbrücken, den 16.11.2024
Uwe Conradt
Oberbürgermeister