Freitag, 13. Dezember 2024

2. Änderungssatzung zur Satzung über den Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.05.2011

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 50a Abs. 1 KSVG am 12.12.2023 und am 10.12.2024 die nachstehende 2. Änderungssatzung über den Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über den Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.05.2011, die zuletzt geändert wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 08.06.2021, wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 1 a) wird das Thema „Umwelt“ aufgenommen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Saarbrücken, den 10.12.2024

Uwe Conradt
Oberbürgermeister