Freitag, 13. Dezember 2024

11. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz - SAWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. I S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.12.2024 folgende 11. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010, die zuletzt durch die 10. Änderungssatzung vom 12.12.2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz (3) eingefügt:

„(3) Ist ein Bioabfallbehälter mit anderen Abfällen als Biomüll gemäß § 13 Abs. 3 und 4 der Abfallwirtschaftssatzung, eine „Blaue Tonne“ mit anderen Abfällen als Altpapier und Druckerzeugnissen gemäß § 15 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung oder eine „Gelbe Tonne“ mit anderen Abfällen als Einweg-Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen (Leichtverpackungen) befüllt, so sind die Benutzer/-innen nach § 3 Abs. 2 zur Nachsortierung verpflichtet. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, erfolgt eine gebührenpflichtige Entleerung der Gefäße als Restmüll nach den Abs. 4 bis 6.“

b) Der bisherige Absatz (3) wird Absatz (4).

c) Die bisherigen Absätze (4) bis (10) werden die Absätze (5) bis (11).

  1. § 12 Absatz (2) wird wie folgt neu gefasst:

Abweichend hiervon werden für alle Fälle, in denen Vorjahreswerte nicht vorliegen, z. B. bei Eigentumswechsel oder Gefäßumstellung, folgende Restabfallmengen bei den Vorauszahlungsbescheiden zugrunde gelegt:

Gefäßgröße

Entleerungsrhythmus

kg/a

   120 l

wöchentlich

   509,9

   120 l

14-täglich

   273,4

   120 l

4-wöchentlich

   121,9

   240 l

wöchentlich

1.028,3

   240 l

14-täglich

   586,3

   770 l

wöchentlich

3.339,1

   770 l

14-täglich

1.645,6

1.100 l

wöchentlich

4.243,2

1.100 l

14-täglich

2.184,2

1.100 l

2-mal wöchentlich

(Bedarfsabfuhr)

7.645,7

Für die Bioabfallmengen werden in diesen Fällen bei den Vorauszahlungsbescheiden folgende Ansätze zugrunde gelegt:

Gefäßgröße

kg/a

   120 l

  239,0

   240 l

  467,0

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Saarbrücken, den 10.12.2024

Uwe Conradt
Oberbürgermeister