Freitag, 13. Dezember 2024

8. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), sowie der §§ 5 und 7 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz - SAWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. I S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.12.2024 folgende 8. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010, die zuletzt durch die 7. Änderungssatzung vom 12.12.2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz (2) wird wie folgt geändert:

„(2) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung und Verwertung von Abfällen nimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben wahr:

  • die Förderung der Abfallvermeidung,
  • die Vorbereitung und Bereitstellung zur Wiederverwendung bzw. -verwertung,
  • die Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung),
  • das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die im Stadtgebiet anfallen,
  • das Einsammeln und Befördern von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 2,
  • die Annahme von schadstoffhaltigen Abfällen und ihre Andienung an den Träger der Sonderabfallentsorgung, soweit die Landeshauptstadt Saarbrücken zu einer Verwertung nicht in der Lage ist,
  • die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoff-Minimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung,
  • die Rücknahme von Elektro-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 13 ElektroG an dafür eingerichteten Sammelstellen,
  • das Einsammeln von Elektro-Altgeräten (nur Großgeräte) aus privaten Haushalten im Rahmen der Sperrmüllabfuhr.“
  1. § 9 Absatz (2) wird wie folgt geändert:

„(2)      Das Gefäßvolumen bemisst sich bei Wohngrundstücken grundsätzlich nach dem regelmäßig anfallenden Abfall, wobei mindestens 10 Liter je Person und Woche beim Restabfall als Richtwert angenommen werden.“

  1. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz (3) wird wie folgt gefasst:

      „Zugelassen zur Einfüllung in Bioabfallbehälter sind biologisch abbaubare organische Abfälle aus privaten Haushaltungen (z.B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle, Grünschnitt etc.). Rohes Fleisch ist in das nächste abzufahrende Rest- oder Bioabfallgefäß einzufüllen. Knochen, Tierabfälle, flüssige Abfälle sowie auch biobasierte bzw. biologisch abbaubare Kunststoffe dürfen in Bioabfallbehälter nicht eingefüllt werden.“

    2. In Absatz (4) Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
    3. Absatz (6) wird wie folgt gefasst: „Auf jedem nicht gemäß § 7 Abs. 2 befreiten Grundstück muss mindestens ein Bioabfallbehälter vorgehalten werden. Das Gefäßvolumen bemisst sich grundsätzlich nach dem regelmäßigen Anfall, wobei mindestens 5 Liter je Person und Woche beim Bioabfall als Richtwert angenommen werden. Wird festgestellt, dass der/die vorhandene/n Bioabfallbehälter für ein Grundstück nicht ausreicht, ist ein dem Bedarf entsprechendes Volumen festzusetzen und aufzustellen.“
  2. In § 15 Absatz (1) Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5“ ersetzt.
  3. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absätze (2) bis (4) werden gestrichen.
    2. Der bisherige Absatz (5) wird Absatz (2).

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Saarbrücken, den 10.12.2024

Uwe Conradt
Oberbürgermeister