Freitag, 13. Dezember 2024

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Abwassersatzung)

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Abwassersatzung)

Aufgrund der §§ 12 und 22 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 (Amtsbl. I S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), sowie der §§ 50 und 50 a Saarländisches Wassergesetz - SWG - vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. I S. 511) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.12.2024 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel 1

Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Abwassersatzung) vom 11.02.2020 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

„12. Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Straßen, Wege und Plätze sind Straßeneinläufe und Rinnen. Diese Straßenentwässerungsanlagen dienen der Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Sie sind nach dem Saarländischem Straßengesetz Bestandteil der öffentlichen Straße.“

„13. Indirekteinleiter ist der-/diejenige Anschlussnehmer/-in, der/die Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).“

  1. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz (3) Satz 3 wird nach dem Wort „Rückstau“ die Angabe „gemäß DIN 1986-100“ eingefügt.
    2. Absatz (4) wird wie folgt neu gefasst:

      „Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende Einheiten, die an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind und eine überwiegend ortsfeste Verbindung aufweisen, sind auf Verlangen der Landeshauptstadt Saarbrücken an die öffentliche Abwasserentsorgung anzuschließen, wenn der Anschluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist. Anschlusspflichtige/-r ist der/die Schiffseigentümer/-in. Für den Fall, dass die Anlegestelle über keinen Anschluss verfügt, ist das Abwasser entweder an anderen Anlegestellen mit Anschluss zu entsorgen oder in geeigneten Intervallen mit Fahrzeugen abzufahren. Ebenfalls besteht die Möglichkeit einer biologischen Abwasserbehandlung auf dem Schiff mit Ableitung des behandelten Abwassers in das Gewässer.“

  2. In § 8 Absatz (8) Satz 2 wird das Wort „Inbetriebnahme“ durch die Wörter „endgültigen Herstellung“ ersetzt.
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
  1. Nach Absatz (1) Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
    „Er/sie hat die erforderlichen Reinigungen bis an den Hauptkanal in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen. Verstopfungen sind zu vermeiden und gegebenenfalls zu beseitigen.“
  2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz (2) eingefügt:
    „Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der/die Grundstückseigentümer/-in in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigschacht oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem/ihrem Grundstück außerhalb des Gebäudes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG) einzubauen. Revisionsschächte sind in der Regel nicht weiter als 15 m vom Abwasserkanal entfernt anzuordnen.

    Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der/die Grundstückseigentümer/-in zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er/sie die Anschlussleitung erneuert oder verändert oder von der Landeshauptstadt Saarbrücken zum Zweck der Kontrolle verpflichtet wird.

    In Ausnahmefällen kann auf Antrag des/der Grundstückseigentümers/ Grundstückseigentümerin von der Errichtung einer Revisionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden.

    Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigschachts ist unzulässig.“
  3. Die bisherigen Absätze (2) bis (4) werden zu den Absätzen (3) bis (5).
  4. In Absatz (4) Satz 1 wird das Wort „tatsächlichen“ durch das Wort „physikalischen“ ersetzt und die Angabe „(i.d.R. Straßenoberkante)“ gestrichen.
  5. Nach Absatz (4) Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
    „Diese Pflicht zum Schutz gegen Rückstau durch eine Rückstausicherung gilt für alle Grundstücke, d. h. auch für solche Grundstücke, bei denen in der Vergangenheit noch keine Rückstausicherung eingebaut worden ist oder satzungsrechtlich bereits hätte eingebaut werden müssen. Die Rückstausicherung muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist und sie den Anforderungen der DIN 1986-100 entspricht.“
  1. § 11 wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Abscheider“ die Wörter „- und sonstige Vorbehandlungsanlagen“ eingefügt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann darüberhinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.“
    bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 3 und 4.
    cc) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.“
  3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz (4) wird eingefügt:
    „Das Niederschlagswasser, welches auf öffentlichen Straßen anfällt, muss als Straßenoberflächenwasser nach § 54 Abs. 2 WHG beseitigt werden. Es ist Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Die Entwässerungseinrichtungen dienen der Vorklärung der Abwässer durch Aufnahme des Straßenschmutzes, der durch das Niederschlagswasser von der Straßenoberfläche durch die Einläufe in die Kanalisation gelangt. Die Vorreinigungspflicht gilt demnach auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage oder in Gewässer einleiten. Ein entsprechender Nachweis ist auf Aufforderung vorzulegen.“
  1. In der Überschrift zu § 12 werden nach dem Wort „Dichtheitsnachweis“ die Wörter „, Überprüfung Mängelfreiheit“ eingefügt.
  2. § 17 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz (1) Satz 1 werden nach dem Wort „widerruflich“ die Wörter „gegen Gebühren“ eingefügt.
  2. Nach Absatz (1) Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
    „5. Gegebenenfalls notwendige Vorbehandlungsanlagen (z. B. Schlamm- und Sandfänge) können auf Kosten des/der Anschlussberechtigten angeordnet werden.“
  1. Der Anhang zu §§ 14, 15, 17 und 18 wird wie folgt neu gefasst:
    „Anhang zu §§ 13, 14, 15, 17 und 18

An der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. – wenn diese nicht zugänglich ist – an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle (§ 8 Abs. 5) oder am Ablauf von Abwasservorhandlungs- und Abscheideranlagen sind folgende Werte einzuhalten:

Farbstoffe

 

nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung aus der Kläranlage nicht mehr gefärbt erscheint

Geruch

 

keine Belästigung

 

 

 

Absetzbare Stoffe

 

 

a.)

Biologisch abbaubare Aufschlüsse gemäß § 15 Abs. (2)

 

Der Einsatz von Stärkeabscheidern kann gefordert werden

b.)

biologisch nicht abbaubare

 

auf 0,5 ml/l in 0,5 h Absetzzeit begrenzt

 

Aluminium, Eisen

 

Begrenzt durch absetzbare Stoffe, biologisch nicht abbaubar

 

Maximale Temperatur

 

35

[°C]

pH-Wert

 

6,5 - 10,0

[ - ]

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

 

100

[mg/l]

Stickstoff aus -  Ammonium und Ammoniak (NH4-N, NH3-N)

 

200

[mg/l]

Stickstoff aus -  Nitrit (NO2-N)

 

10,0

[mg/l]

Cyanid (CN) -   leicht freisetzbar

 

1,0

[mg/l]

Cyanid (CN) -   gesamt

 

20,0

[mg/l]

Fluorid (F)

 

50,0

[mg/l]

Sulfat (SO4)

 

600,0

[mg/l]

Sulfid (S)

 

2,0

[mg/l]

Gesamt-Phosphorverbindungen (P)

 

15,0

[mg/l]

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

 

250,0

[mg/l]

 

 

 

 

Organische halogenfreie Lösemittel

 

 

 

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als der Löslichkeit entspricht oder größer als

 

10,0

[g/l]

 

 

 

 

mit Wasser nicht mischbar                                                            physikalische Abscheidung

Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH)

 

100,0

[mg/l]

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Kohlenwasserstoffe gesamt - nach Abscheidung

 

50,0

[mg/l]

Kohlenwasserstoffe gesamt - nach physikalisch-chemischer Behandlung

 

20,0

[mg/l]

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)

 

0,5

[mg/l]

freies Chlor (CI)

 

0,5

[mg/l]

Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

 

0,01

[mg/l]

aromatische Kohlenwasserstoffe (BETX)

 

0,01

[mg/l]

leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)

  als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan,

  Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl):

 

0,5

[mg/l]

leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe je Einzelsubstanz

 

0,1

[mg/l]

 

 

 

 

Schwermetalle

 

 

 

Arsen gesamt (As)

 

0,5

[mg/l]

Blei gesamt (Pb)

 

0,5

[mg/l]

Cadmium gesamt (Cd)

 

0,2

[mg/l]

Chrom gesamt (Cr)

 

1,0

[mg/l]

Chrom VI-wertig (Chromat) (als Cr)

 

0,2

[mg/l]

Kupfer gesamt (Cu)

 

1,0

[mg/l]

Nickel gesamt (Ni)

 

1,0

[mg/l]

Quecksilber gesamt (Hg)

 

0,05

[mg/l]

Silber gesamt (Ag)

 

0,5

[mg/l]

Zink gesamt (Zn)

 

2,0

[mg/l]

 

 

 

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

 

800

[mg/l]

 

 

 

 

Per- und polyfluorierte Chemikalien PFAS

 

 

 

Summe PFOA + PFOS

 

0,0003

[mg/l]

Summe PFAS

 

0,0010

[mg/l]

 

 

 

 

Grenzwerte für nicht aufgeführte Stoffe werden nach Einzelfall festgelegt.“

 

         

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Saarbrücken, den 10.12.2024

Uwe Conradt
Oberbürgermeister