3. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Gebäudemanagementbetriebs der Landeshauptstadt Saarbrücken (GMS) vom 26.05.1998
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund der §§ 12, 108 und 109 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.12.2024 folgende 3. Änderungsatzung erlassen:
Artikel 1
Die Betriebssatzung des Gebäudemanagementbetriebs der Landeshauptstadt Saarbrücken (GMS) vom 26.05.1998, die zuletzt durch die 2. Änderungssatzung vom 04.12.2001 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird das Wort „Werksausschuß“ durch das Wort „Werksausschuss“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz (1) Satz 2 wird nach dem Wort „Hausdienste“ die Angabe „…“ gestrichen.
- In Absatz (2) Satz 2 wird die Angabe „an-“ durch das Wort „anmieten“ ersetzt.
3. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Stammkapital wird auf 51.129.188,12 € festgesetzt.“
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Aufgaben des Stadtrates
Der Stadtrat beschließt über die Angelegenheiten, die ihm durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz und durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind und nicht übertragen werden können, sowie über solche Angelegenheiten, für die insbesondere wegen Überschreitung der Wertgrenzen eine Zuständigkeit von Werkleitung und Werksausschuss nicht gegeben ist. Das sind insbesondere:
- die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplans,
- die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 EigVO,
- Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans nach § 14 Abs. 5 Satz 2 EigVO, wenn diese 260.000 € überschreiten,
- die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung des Betriebs geltenden besonderen Vorschriften,
- die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts,
- die Bestellung der Werkleitung,
- der Erlass und die Änderung der Betriebssatzung,
- die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Werksausschuss
(1)Für den Betrieb ist gemäß § 5 Abs. 1 EigVO i. V. m. §§ 48, 109 Abs. 2 KSVG ein Werksausschuss zu bilden. Der Werksausschuss hat ebenso viele Mitglieder wie der Ausschuss für Personalangelegenheiten.
(2)Der Werksausschuss bereitet die den Betrieb betreffenden Beschlüsse des Stadtrates vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten.
(3)Der Werksausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Stadtrates (§ 6 Betriebssatzung), des Oberbürgermeisters (§ 8 Betriebssatzung) oder der Werkleitung (§ 9 Betriebssatzung) gehören. Der Werksausschuss entscheidet insbesondere über:
- die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Entlassung aller Beamten sowie der Angestellten, soweit nicht die Werkleitung zuständig oder die Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist,
- die Vergabe von Bauaufträgen sowie von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, sofern diese Zuständigkeiten nicht nach § 9 der Werkleitung übertragen sind, bis zu einem Auftragswert von 5.000.000 €,
- Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans nach § 14 Abs. 5 Satz 2 EigVO, wenn diese im Einzelfall mehr als 50.000 € betragen, aber 260.000 € nicht überschreiten,
- die Vergabe von Gutachten, wenn der Auftragswert 15.000 € überschreitet und 50.000 € nicht übersteigt,
- die Vergabe von Aufträgen an Architekten und Ingenieure usw., wenn der Auftragswert 50.000 € überschreitet und höchstens 250.000 € beträgt,
- Auftragserhöhungen und -erweiterungen, wenn die einzelne Auftragserhöhung über 50.000 € liegt und höchstens 75.000 € beträgt,
- die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen aller Art, wenn diese im Einzelfall mehr als 2.500 € betragen, aber 50.000 € nicht überschreiten,
- die Stundung von Forderungen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören,
- die freihändige Vergabe von Bauaufträgen bzw. Vergabe von Bauleistungen nach beschränkter Ausschreibung, wenn die Auftragshöhe von 150.000 € überschritten wird und höchstens 250.000 € beträgt,
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstückgleichen Rechten, wenn diese mehr als 25.000 € betragen, aber den Betrag von 250.000 € nicht überschreiten,
- die Einleitung und Fortführung von Rechtsstreitigkeiten, außer Arbeitsgerichtsverfahren, soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als 5.000 € beträgt und 100.000 € nicht überschreitet,
- den Abschluss von Vergleichen, außer in Arbeitsgerichtsverfahren, soweit der Wert des Nachgebens 10.000 € überschreitet und höchstens 50.000 € beträgt.“
6. § 9 Absatz (3) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihr obliegt die laufende Betriebsführung, dazu gehören insbesondere:
- die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
- die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten bis Entgeltgruppe 9 c TVöD,
- der Einsatz des Personals im Rahmen des Direktionsrechtes,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§ 12 EigVO), des Zwischenberichtes (§ 18 EigVO), des Jahresabschlusses (§ 19 EigVO) und des Lageberichtes (§ 23 EigVO),
- Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans nach § 14 Abs. 5 Satz 2 EigVO, wenn diese im Einzelfall nicht mehr als 50.000 € betragen,
- die Stundung von Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von 25.000 € nicht übersteigen, bis zu 48 Monaten,
- die befristete Niederschlagung von Forderungen,
- die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen aller Art bis zu einem Betrag von 2.500 €,
- die Vergabe von Gutachten bis zu einem Auftragswert von 15.000 €, wenn die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes positiv ist (der Werksausschuss ist nachträglich hierüber zu informieren),
- die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 150.000 €,
- die Vergabe von Bauaufträgen bis zu einem Betrag von 500.000 € (bei Vergaben über 75.000 € ist der Werksausschuss nachträglich zu informieren),
- die freihändige Vergabe von Bauaufträgen bzw. Vergabe von Bauleistungen nach beschränkter Ausschreibung bis zu einem Betrag von 150.000 €,
- die Vergabe von Aufträgen an Architekten und Ingenieure usw. bis zum Auftragswert von 50.000 € (bei Vergaben über 12.500 € ist der Werksausschuss nachträglich zu informieren),
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Betrag von 25.000 € (der Werksausschuss ist nachträglich hierüber zu informieren),
- Auftragserhöhungen und -erweiterungen, höchstens bis zu einem Betrag von 50.000 €, wenn die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes positiv ist (bei Auftragserhöhungen oder -erweiterungen über 25.000 € ist der Werksausschuss nachträglich zu informieren),
- die Einleitung und Fortführung von Rechtsstreitigkeiten, außer Arbeitsgerichtsverfahren, soweit der Streitwert nicht mehr als 5.000 € im Einzelfall beträgt,
- der Abschluss von Vergleichen, außer in Arbeitsgerichtsverfahren, bis zu einem Wert des Nachgebens von 10.000 € (bei einem Wert des Nachgebens über 5.000 € ist der Werksausschuss nachträglich zu informieren).
7. § 10 Absatz (1) wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
- In Satz 2 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.
8. In § 14 Satz 2 werden die Wörter „ein Abschlußprüfer“ durch die Wörter „eine Abschlussprüferin oder ein Abschlussprüfer“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Saarbrücken, den 10.12.2024
Uwe Conradt
Oberbürgermeister