Samstag, 8. Februar 2025

Wahlbekanntmachung

Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.            Die Gemeinde ist in 123 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Aufgrund von Faschingsveranstaltungen wurden einige Wahllokale in anderen Gebäuden unterge-bracht oder es gab innerhalb des Gebäudes räumlichen Änderungen wie folgt:

Bisheriges Wahllokal

Neues Wahllokal

1312 Haus der Gewerkschaften, Sitzungssaal

1312 Arbeitskammer des Saarlandes, EG, Saal

1622 Scharnhorsthalle, Halle

1622 Begegnungsstätte AWO (Rückseite Halle)

1623 Scharnhorsthalle St. Arnual, Halle

1623 Scharnhorsthalle, Foyer

2411 Bürgerhaus Burbach, Festsaal

2411 GS Weyersberg, EG, Foyer

2412 Bürgerhaus Burbach, Festsaal

2412 GS Weyersberg, EG, Raum 003

3122 Bürgerhaus Dudweiler, Saal

3122 Bürgerhaus Dudweiler, Bezirksratsraum

4311 Festhalle Bischmisheim

4311 GS Am Geisberg, Seiteneingang, UG, Raum 1.001-1

4312 Festhalle Bischmisheim

4312 GS Am Geisberg, Seiteneingang, UG, Raum 1.005

4313 Festhalle Bischmisheim

4313 GS Am Geisberg, Haupteingang, EG,  Raum 0007

4314 Festhalle Bischmisheim

4314 GS Am Geisberg, Haupteingang, EG, Raum 0006

4711 Festhalle Güdingen

4711 GS Güdingen, EG, Raum 005

4712 Festhalle Güdingen

4712 GS Güdingen, EG, Raum 006

4713 Festhalle Güdingen

4713 GS Güdingen, EG, Raum 007

4813 Kirche St. Katharina, Kirche

4813 Kirche St. Katharina, Pfarrsaal

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Saarbrücken, Rathaus St. Johann, Otto-Hahn-Gymnasium; Zentrum für Bildung und Beruf (ZBB), Gemeinschafts-schule Dudweiler, Kaufmännisches Berufsbildungszentrum (KBBZ) Halberg zusammen.

3.            Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerver-zeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

a)            für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)           für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeich-nung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn-bar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.            Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststel-lung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beein-trächtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.            Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein aus-gestellt ist,

a)            durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)           durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und sei-nen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.            Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einfluss-nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes-wahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7.            Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V.Frau Vors. Silvia Hame, Küstriner Str.6, 66121 Saarbrücken, Telefon 0681/818181, E-Mail: info@bsvsaar.org, Internet www.bsvsaar.org.

Saarbrücken, den 08.02.2025

Die Gemeindebehörde