1. Änderungssatzung der Archivsatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 02.12.2014
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26.04.1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) und des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Archivgesetzes vom 23.09.1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.08.2018 (Amtsbl. I S. 674), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 04.02.2025 folgende erste Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Archivsatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 02.12.2024 wird wie folgt geändert: Die Gebührenordnung wird wie folgt neu gefasst:
Nr. |
Bezeichnung |
Gebühr in € |
1 |
Schriftliche Auskünfte und Gutachten |
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1.1. |
Gutachten und schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in den Archivbeständen erfordern, werden – auch bei negativem Suchergebnis – nach Zeitaufwand berechnet, je angefangene ½ Arbeitsstunde |
60,00
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1.2. |
Auskunft aus Kirchenbüchern, Zivilstandsregistern und Personenstandsregistern |
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1.2.1 |
Auskunft aus Kirchenbüchern, Zivilstandsregistern und Personenstandsregistern, nicht kommerzielle Nutzung |
10,00 |
1.2.2 |
Auskunft aus Kirchenbüchern, Zivilstandsregistern und Personenstandsregistern, kommerzielle Nutzung |
20,00 |
1.3 |
Auskunft aus sonstigen Registern |
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1.3.1 |
Auskunft aus sonstigen Registern, nicht kommerzielle Nutzung |
15,00 |
1.3.2 |
Auskunft aus sonstigen Registern, kommerzielle Nutzung |
30,00 |
2. |
Benutzung |
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2.1 |
Nutzung von Archivalien im Lesesaal |
kostenfrei |
2.2 |
Nutzung von Archivalien im Lesesaal für kommerzielle Zwecke |
10 €/Tag 100 €/Jahr |
2.3 |
Nutzung von Hausakten |
25 € pro Objekt |
3 |
Anfertigung von Reproduktionen |
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Fotografische oder Kopierverfahren |
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3.1. |
beglaubigte Fotokopie |
2,00 |
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Andere Reproduktionsverfahren |
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3.2. |
Andere Reproduktionsverfahren werden an externe Dienstleister vergeben. Für die Abwicklung wird zuzüglich zu den |
10,00 |
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Herstellungskosten des Dienstleisters eine Bearbeitungsgebühr für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand erhoben |
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Wiedergabegebühren |
100,00 € pro Archivalie |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.
Saarbrücken, den 04.02.2025
Uwe Conradt
Oberbürgermeister