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Namens der Landeshauptstadt Saarbrücken als Trägerin der Straßenbaulast widme ich hiermit gemäß § 6 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 243.07.00 „SITZ-ERWEITERUNG ALSBACHSCHACHT / FÜLLENGARTEN“
Bebauungsplanes Nr. 243.07.00 „SITZ-ERWEITERUNG ALSBACHSCHACHT / FÜLLENGARTEN - LHS
Bebauungsplanes Nr. 243.07.00 „SITZ-ERWEITERUNG ALSBACHSCHACHT / FÜLLENGARTEN - LHS
Bebauungsplanes Nr. 243.07.00 „SITZ-ERWEITERUNG ALSBACHSCHACHT / FÜLLENGARTEN - LHS
in der Gemarkung Malstatt-Burbach, Flur 24,
Flurstücks-Nrn. TF 94/110, 94/112, 94/105, 94/103, 94/98, 94/131, 94/133, TF 94/138
und
in der Gemarkung Malstatt-Burbach, Flur 25,
Flurstücks-Nrn. 10/10, 10/16, 10/14, 10/20, 34/3, 32/2, 27/2, 26/2, 32/4, 27/4, 26/4, TF 27/13, 32/10, 32/13, 34/9, 39/4, 41/5 (im Lageplan grau hinterlegt)
die im Lageplan mit markierte Werner-von-Siemens-Allee und die Straße Innovationsring
im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann für den Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr als Gemeindestraße und
die im Lageplan mit markierten und schraffiert dargestellten Geh- und Radwege
im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann für den Fußgänger- und Fahrradverkehr als sonstige öffentliche Straße.
Die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Widmung der Straßen liegt der Landeshauptstadt Saarbrücken schriftlich vor.
Eine genaue Planunterlage kann bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur, Bahnhofstraße 31 (Diskonto-Hochhaus), während der Dienstzeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 0681 905 4104 oder strassenamt@saarbruecken.de) eingesehen werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz gilt dieser Verwaltungsakt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.
Öffnungszeiten:
Amt für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur:
Mo.-Do. 8.30-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Fr. 8.30-12.00 Uhr
Saarbrücken, den 26.02.2025
Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt
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