Bekanntmachungen: Archiv

Im Archiv gibt es eine Übersicht über vergangene Bekanntmachungen.

Gemäß Beschluss des Bezirksrates Mitte vom 09.11.2023 wird die Hermann-Neuberger-Sportschule“ im Stadtteil St. Johann in „Hermann-Neuberger-Straße“ umbenannt.

Mittwoch, 3. Januar 2024

Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl I 1960, 17) die sofortige Vollziehung dieser Umbenennung angeordnet, weil sonst beim Einlegen von Widersprüchen auf unbestimmte Zeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit über den richtigen Namen der Straße besteht. Insbesondere in Gefahrensituationen muss die Eindeutigkeit der Adressierung und damit das schnelle Auffinden einer Örtlichkeit durch Feuerwehr, Polizei und Rettungswagen gewährleistet sein.

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem Regionalverband Saarbrücken über eine Zusammenarbeit im Bereich IT-DienstleistungenÖffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem

Donnerstag, 21. Dezember 2023

Mit der beabsichtigen landesweiten Medienausleihe 2.0 in den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken - durch Zusammenarbeit auf interkommunaler Ebene in den einzelnen Kreisen - soll eine strukturierte und landesweit abgestimmte Verfahrensweise zur Distribution von mobilen digitalen schulgebundenen Endgeräten für unsere Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte ermöglicht werden. Dabei sollen die in den Kreisen vorhandenen IT-Strukturen zu sogenannten KOMSA (Kompetenzzentrum für Medien- und Schulbuchausleihe sowie Administration) weiterentwickelt werden. Die KOMSA-Struktur wird durch ein System der Wartung und des Supports ergänzt. Dieser Support kann an mehreren Stellen im Kreis aufgebaut werden. Im sogenannten LOTUS (Lokale technische Unterstützung und Support) können die Schulen direkt vor Ort unterstützt werden. Diese lokale Unterstützung kann auch direkt und zentral in einem KOMSA für die Gemeinden in einem Kreis organisiert werden.

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Schulordnungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Landeshauptstadt Saarbrücken

Dienstag, 19. Dezember 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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12. Änderungssatzung zur Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren vom 07.12.2004

Dienstag, 19. Dezember 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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7. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010

Dienstag, 19. Dezember 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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10. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010

Dienstag, 19. Dezember 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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12. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2004

Dienstag, 19. Dezember 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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Saarbrücken-St. Johann Amtliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken“

Samstag, 16. Dezember 2023

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde - beabsichtigt auf Grund der §§ 20 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I. S. 2542), in Verbindung mit § 20 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 05. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken vom 09. Juni 1976 (Amtsbl. S. 717), dahingehend zu ändern, dass folgende Flurstücke der Landeshauptstadt Saarbrücken, Gemarkung Scheidt, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „St. Johanner Stadtwald“ (L 5.08.02) sind:

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