Bekanntmachungen: Archiv

Im Archiv gibt es eine Übersicht über vergangene Bekanntmachungen.

SATZUNG der Landeshauptstadt Saarbrücken über das besondere Vorkaufsrecht nach §25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Zwischen Gärtnerstraße und Keplerstraße“ im Stadtteil Alt-Saarbrücken

Samstag, 29. Juli 2023

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) in Verbindung mit § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023 folgende Satzung erlassen:

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Allgemeinverfügung anlässlich der Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg am 23.07.2023 im Bereich „St. Johanner Straße“ in 66115 Saarbrücken

Freitag, 21. Juli 2023

Hinweis: Die Einsatzkräfte haben die Bombe erfolgreich entschärft, der Sperrbereich ist wieder freigegeben. (Sonntag, 23. Juli, 13.30 Uhr). Damit ist die folgende Allgemeinverfügung aufgehoben. 

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 4, 12 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) in Verbindung mit §§ 76 Abs. 3, 80 Abs. 1, Abs. 2, 81 Abs. 1 SPolG und §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, 49 SPolG nachfolgende

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Satzung über die Aufnahmekriterien und Platzvergabe der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023/ Kita Salut

Montag, 10. Juli 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken

Freitag, 7. Juli 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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Satzung über die Aufnahmekriterien und Platzvergabe der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 03.07.2023

Freitag, 7. Juli 2023

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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