Geschlechtseintrag ändern

Änderung des Geschlechtseintrages nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) im Geburtseintrag beim Standesamt

a-wrangler/istockphoto.com

a-wrangler/istockphoto.com

a-wrangler/istockphoto.com

Das Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag - und damit verbundenen - auch ihren Vornamen zu ändern.

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft. Der Bundestag hat es am 19. Juni 2024 beschlossen. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Wer kann eine Erklärung abgeben?

    Jede trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Person kann ihre Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Geburtenregister beim Standesamt abgeben. Voraussetzung ist ein deutsches Personalstatut (z.B. deutsche Staatsangehörigkeit). 

    Ausländische Personen können die Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Geburtenregister beim Standesamt ebenfalls abgeben. Dazu müssen sie nach § 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch deutsches Recht gewählt haben.

    Zudem ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und ggf. Vornamen nur zulässig, wenn die ausländischen Person

    1. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
    2. eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
    3. eine Blaue Karte EU besitzt

  • Wie ist die Vorgehensweise?
    • Wer seinen Geschlechtseintrag - und ggf. damit verbunden seinen Vornamen - ändern möchte, muss sich drei Monate vor dieser Erklärung beim Standesamt anmelden. (§4 SBGG)
    • Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erfolgen, ansonsten wird die Anmeldung unwirksam. 

    Beispiel:

    Person X meldet ihre Erklärung am 26. August 2024 beim Standesamt an

    Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann frühestens am 26. November 2024 erfolgen. Sie kann spätestens am 26. Februar 2025 erfolgen. 

  • Wo kann ich die Erklärung abgeben?
    • Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Die Anmeldung und eigentliche Erklärung müssen vor dem gleichem Standesamt abgegeben werden.
    • Wirksam wird sie bei Eingang beim registerführenden Standesamt (i.d.R. Geburtsstandesamt). 
    • Sie muss persönlich abgegeben werden.
    • Die Anmeldung kann auch schriftlich erfolgen. Das Standesamt empfiehlt dazu einen persönlichen Termin zu vereinbaren. 
  • Was kostet die Änderung?
    • Die Erklärung zur Geschlechteränderung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr soll 45 Euro betragen.
    • Auf Wunsch stellt das Standesamt eine beglaubigte Kopie der Anmeldung und/oder der Erklärung aus. Sie kostet 10 Euro 
      (Gebührentatbestand 121 2.1.: Beglaubigungen von Abschriften von Dokumenten, die die Behörde selbst erstellt hat je Dokument)

    Hinweis

    Bitte beachten Sie, dass nach der wirksamen Eintragung des Geschlechtereintrages beim registerführenden Standesamt auch Ausweise, Kfz-Papiere etc. ungültig sind. Diese Papiere müssen Sie im Anschluss ändern lassen. Das Standesamt meldet die Änderungen der Meldebehörde. 

  • Was kann ich im Detail ändern?

    Wahl folgender Geschlechtsangaben möglich: 

    • männlich
    • weiblich
    • divers
    • Wegfall der Geschlechtsangabe

    (Grundlage § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes - PStG).

    Vornamen

    • Im Rahmen der Geschlechtsänderung kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.Hierbei gilt eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.
    • Vornamen sollen dem gewälten neuen Geschlecht entsprechen, falls der Eintrag auf männlich oder weiblich geändert wird (§2 Abs. 3 Satz 1 SBGG).
    • Bei Änderung des Geschlechts in divers oder Wegfall der Geschlechtsangabe kann der Vorname beibehalten werden, wenn der bisherige Vorname ein sogenannter geschlechtsambivalenter (Unisex-Vornamen wie Maria, Andrea, Kim, Luca...) ist. 
    • Bei sog. geschlechtsambivalenten oder Unisex-Vornamen (wie Maria, Andrea, Kim, Luca...) ist eine Änderung möglich, aber nicht notwendig.
    • Sollen neue Vornamen in der gleichen Anzahl bestimmt werden, ist es zulässig, dass einzelne Vornamen dem einen oder anderen Geschlecht entsprechen.
  • Hintergrund - Wie kam es zu dem Selbstbestimmungsgesetz

    Das Bundesverfassungsgericht hat das mehr als 40 Jahre alte Transsexuellengesetz (TSG) in mehreren Entscheidungen in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt. 

    Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen in Deutschland die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz sollen diese Rechte auch für trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen gesichert werden. Das neue Gesetz soll damit das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ablösen. Denn das TSG gilt als entwürdigend, überholt und wurde vom Bundesverfassungsgericht in wesentlichen Teilen bereits für verfassungswidrig erklärt. Das Selbstbestimmungsgesetz enthält ausdrücklich keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen. 

    Pressemitteilung des Bundesministeriums für für Familie, Senioren Frauen und Jugend

Anträge vor Ort - LHS

Anträge vor Ort - LHS

Anträge vor Ort - LHS

Termin vereinbaren

Sie haben Fragen oder Wünschen einen Termin? Dann treten Sie bitte mit uns über das Kontaktformular des Standesamtes in Verbindung.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Weitere Informationen erhalten

Kontakt zum Standesamt

Standesamt Saarbrücken

Rathausplatz 1
66111 Saarbrücken

Telefon: +49 681 905-0 (Servicecenter)
Fax: +49 681 905-1894

Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch, Freitag
8.30 bis 12 Uhr

Donnerstag
8 bis 18 Uhr

Terminvereinbarung erforderlich

Nehmen Sie bequem über unser Online-Formular Kontakt zu Ihrem Anliegen/Terminanfrage mit uns auf. Alternativ versuchen unsere Kollegen aus dem Servicecenter Sie bestmöglich zu beraten oder richten einen Rückrufwunsch ein.

» Route berechnen

Ein Smartphones mit einem Map Marker, der auf eine Karte zeigt.

Mit dem Öffnen der Karte akzeptieren Sie die Google-Nutzungsbedingungen und das Setzen von Google-Cookies.

Mehr Infos: Datenschutzerklärung