Geschlechtseintrag ändern

Änderung des Geschlechtseintrages nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) im Geburtseintrag beim Standesamt

a-wrangler/istockphoto.com

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Das Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag - und damit verbundenen - auch ihren Vornamen zu ändern.

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft. Der Bundestag hat es am 19. Juni 2024 beschlossen. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Wer kann eine Erklärung abgeben?

    Jede trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Person kann ihre Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Geburtenregister beim Standesamt abgeben. Voraussetzung ist ein deutsches Personalstatut (z.B. deutsche Staatsangehörigkeit). 

    Ausländische Personen können die Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Geburtenregister beim Standesamt ebenfalls abgeben. Dazu müssen sie nach § 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch deutsches Recht gewählt haben.

    Zudem ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und ggf. Vornamen nur zulässig, wenn die ausländischen Person

    1. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
    2. eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
    3. eine Blaue Karte EU besitzt

  • Wie ist die Vorgehensweise?
    • Wer seinen Geschlechtseintrag - und ggf. damit verbunden seinen Vornamen - ändern möchte, muss sich drei Monate vor dieser Erklärung beim Standesamt anmelden. (§4 SBGG)
    • Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erfolgen, ansonsten wird die Anmeldung unwirksam. 

    Beispiel:

    Person X meldet ihre Erklärung am 26. August 2024 beim Standesamt an

    Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann frühestens am 27. November 2024 erfolgen. Sie kann spätestens am 27. Februar 2025 erfolgen. 

  • Wo kann ich die Erklärung abgeben?
    • Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Die Anmeldung und eigentliche Erklärung müssen vor dem gleichem Standesamt abgegeben werden.
    • Wirksam wird sie bei Eingang beim registerführenden Standesamt (i.d.R. Geburtsstandesamt). 
    • Sie muss persönlich abgegeben werden.
    • Die Anmeldung kann auch schriftlich erfolgen. Das Standesamt empfiehlt dazu einen persönlichen Termin zu vereinbaren. 
  • Was kostet die Änderung?
    • Die Erklärung zur Geschlechteränderung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr soll 45 Euro betragen.
    • Auf Wunsch stellt das Standesamt eine beglaubigte Kopie der Anmeldung und/oder der Erklärung aus. Sie kostet 10 Euro 
      (Gebührentatbestand 121 2.1.: Beglaubigungen von Abschriften von Dokumenten, die die Behörde selbst erstellt hat je Dokument)

    Hinweis

    Bitte beachten Sie, dass nach der wirksamen Eintragung des Geschlechtereintrages beim registerführenden Standesamt auch Ausweise, Kfz-Papiere etc. ungültig sind. Diese Papiere müssen Sie im Anschluss ändern lassen. Das Standesamt meldet die Änderungen der Meldebehörde. 

  • Was kann ich im Detail ändern?

    Wahl folgender Geschlechtsangaben möglich: 

    • männlich
    • weiblich
    • divers
    • Wegfall der Geschlechtsangabe

    (Grundlage § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes - PStG).

    Vornamen

    • Im Rahmen der Geschlechtsänderung kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.Hierbei gilt eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.
    • Die Änderung des Vornamen ist möglich, aber nicht verpflichtend, sofern der Vorname nicht in Konflikt mit dem neuem Geschlechtseintrag steht. 

    Die 4 Fallkonstulationen:

    1. Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.

    ·         Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ etc. aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen als auch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, d.h. „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ etc.

    ·         Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ etc. sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ etc.

    2. Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.

    ·         Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, d.h. möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, d.h. „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ usw.

    ·         Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ etc., auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ etc.

    3.  Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.

    ·         Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.

    4. Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich.

    ·         s.o. Dies ist folglich auch nicht in Kombination mit einem beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen oder einem dem Geschlecht entsprechenden Vornamen möglich.

  • Hintergrund - Wie kam es zu dem Selbstbestimmungsgesetz

    Das Bundesverfassungsgericht hat das mehr als 40 Jahre alte Transsexuellengesetz (TSG) in mehreren Entscheidungen in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt. 

    Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen in Deutschland die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz sollen diese Rechte auch für trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen gesichert werden. Das neue Gesetz soll damit das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ablösen. Denn das TSG gilt als entwürdigend, überholt und wurde vom Bundesverfassungsgericht in wesentlichen Teilen bereits für verfassungswidrig erklärt. Das Selbstbestimmungsgesetz enthält ausdrücklich keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen. 

    Pressemitteilung des Bundesministeriums für für Familie, Senioren Frauen und Jugend

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