Rund ums Kfz

Informationen zu Zulassungen und Außerbetriebsetzungen im Kfz-Bereich finden Sie hier.

Kfz-Zulassung

Wie weise ich mich aus?

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Falls Sie nicht selbst kommen:

Bitte zusätzlich Vollmacht ausstellen, der Bevollmächtigte muss den Personalausweis des Antragstellers sowie seinen Personalausweis beim Termin im Bürgeramt mitbringen. Hinweis: Beim Verlust von Fahrzeugpapieren ist keine Vertretung per Vollmacht möglich.

 

Was will ich erledigen?

Was benötige ich?

Gebühren

Außerbetriebsetzung

  • Zulassungsbescheinigung Teil
  • Kennzeichen (bei Diebstahl Anzeige der Polizei)

16,80 Euro

Zulassung Neufahrzeug aus dem Inland

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, gültiges Ausweisdokument der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil II mit EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) beziehungsweise Datenbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer
  • Versicherungsbestätigung (eVB)

30,60 Euro

Zulassung Neufahrzeug aus dem EU Ausland

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, gültiges Ausweisdokument der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren gültiges Ausweisdokument
  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) beziehungsweise Datenbestätigung
  • Lieferrechnung
  • Bestätigung des Herstellers, dass für das Fahrzeug weder in Deutschland noch in der EU Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden und es sich um ein Neufahrzeug handelt
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer

30,60 Euro

Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks Saarbrücken mit Kennzeichenbeibehalt

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, gültiges Ausweisdokument der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer

24,80 Euro

Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks Saarbrücken mit Änderung des Kennzeichens

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, gültiges Ausweisdokument der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Kennzeichen
  • Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer

27,00 Euro

Umschreibung von außerhalb mit Änderung des Kennzeichens

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, gültiges Ausweisdokument der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Kennzeichen
  • Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer

27,70 Euro

Umschreibung von außerhalb mit Kennzeichenbeibehalt

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, gültiges Ausweisdokument der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer

24,20 Euro

Wiederzulassung ohne Halterwechsel mit reserviertem Verbleibskennzeichen

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, gültiges Ausweisdokument der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • Vollmacht für Beauftragte, sowie deren gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichen
  • Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer

23,30 Euro

Bei den oben genannten Gebühren handelt es sich lediglich um die Grundgebühr für den jeweiligen Zulassungsvorgang. Diese Gebühren sind nicht abschließend und können sich individuell erhöhen.

 

Bei Wohnsitz im Ausland

Sofern kein Wohnsitz im Inland besteht ist zwingend ein Empfangsbevollmächtigter zu benennen. Diesem werden stellvertretend für den Halter behördliche Ladungen und Zustellungen bekannt gegeben bzw zugestellt.

Der Empfangsbevollmächtigte muss seinen Wohnsitz in unserem Zulassungsbezirk haben und eine schriftliche Erklärung unterschreiben. Zur Glaubhaftmachung ist eine Ausweiskopie vorzulegen.

SEPA-Mandat und Downloads

Bei der Fahrzeugzulassung ist verpflichtend das SEPA-Verfahren mit IBAN und BIC anzuwenden. 

Den Vordruck zum SEPA-Mandat können Sie hier herunterladen.

Auf einer Vollmacht muss das Kennzeichen oder die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des Fahrzeugs, für das die Vollmacht ausgestellt wird, eingetragen sein, damit sie bei der Zulassung akzeptiert werden kann. Die Angabe des amtlichen Kennzeichens ist nur bei aktuell zugelassenen Fahrzeugen als Zuordnungsmerkmal zulässig.

SEPA-Mandat für Lastschrift
Download

application/pdf - ca. 118,54 KB

Vollmacht zur Kfz-Zulassung
Download

application/pdf - ca. 12,65 KB

Elektronische Versicherungsbestätigung statt Versicherungsdeckungskarte

Die Zulassungsbehörde akzeptiert nur die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei Anmeldungen von Fahrzeugen.

Alle Versicherungsbestätigungskarten ohne eVB sind seit dem 01.03.2008 nicht mehr gültig.

Die Vorlage der Versicherungsbestätigung in Papierform ist nicht notwendig. Es reicht, wenn Sie beim Zulassungsvorgang dem Mitarbeiter der Zulassungsbehörde die siebenstellige eVB-Nummer mitteilen können.

Mehr Informationen erhalten sie hier.

Elektromobilitätsgesetz

Am 26. September 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz in Kraft getreten. In Deutschland zugelassene Fahrzeuge werden mit einem „E“ auf dem Kennzeichenschild gekennzeichnet. Unter das Elektromobilitätsgesetz fallen reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge die maximal 50g/km CO2 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 Kilometer (bis Ende 2017 bzw. 40 Kilometer ab 2018) bei Elektrobetrieb aufweisen müssen.

Nähere Informationen können Sie bei Ihrem Bürgeramt erfragen.

Kennzeichenmitnahme bei Umzug

Die Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitzwechsel (gleicher Fahrzeughalter) wurde am 1. Januar 2015 aufgehoben.

  • Muss ich bei einem Umzug am neuen Wohnsitz ein neues Kennzeichen beantragen?

    Die Pflicht zur Umkennzeichnung eines zugelassenen Fahrzeuges bei einem Umzug innerhalb des Bundesgebietes sind seit 1. Januar 2015 entfallen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn kein Halterwechsel erfolgt und das Fahrzeug aktuell zugelassen ist.

    Das bedeutet in der Praxis, dass ein in Saarbrücken wohnender Student weiterhin sein bisheriges Hamburger Kennzeichen an seinem Fahrzeug führen kann. Dies gilt sogar für den Fall, dass er im nächsten Jahr in Trier weiter studiert, auch dort kann er weiter sein hamburger Kennzeichen besitzen.

  • Muss ich trotzdem zum Bürgeramt oder zur Zulassungsbehörde? JA!

    Es besteht weiterhin die Verpflichtung, die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde ändern zu lassen. Für den Regionalverband Saarbrücken (ohne Völklingen) erfolgt dies bei den Bürgerämtern, besonders praktisch: Saarbrücker Neubürger können dies gemeinsam mit ihrer Wohnsitzanmeldung am gleichen Arbeitsplatz erledigen lassen.

    Die Fahrzeugummeldung ist weiterhin erforderlich, damit die Daten der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters in den Fahrzeugregistern stets den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

    Das bedeutet: Die neue Wohnanschrift wird in das Fahrzeugregister übernommen. Außerdem wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ausgestellt. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist nicht mehr erforderlich, die Kennzeichenschilder können am Fahrzeug verbleiben.

  • Was muss ich weiter beachten?

    Wie bisher benötigen Sie von Ihrer Fahrzeugversicherung eine neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer).

Saisonkennzeichen

Neuerung seit dem 01.10.2017: Auch für Oldtimer sowie Elektrokennzeichen ist jetzt die Zuteilung eines Saisonkennzeichens möglich.

Mindestgültigkeit? mindestens zwei Monate,
höchstens elf Monate
Achtung: Für jedes Fahrzeug ist nur ein Saisonkennzeichen möglich!
Gebühren? 27,80 Euro bei Zuteilung bzw.
Änderung des Gültigkeitszeitraumes
Kennzeichen? Das bisherige Schild (bzw. die Schilder) wird entstempelt. Es gibt 'neue' Schilder und zwar ausschließlich 'Euro'-Schilder. Es bleibt bei der bisherigen 'Nummer'
Was ist vorzulegen?

alte Kfz-Papiere:
Kfz-Brief und -Schein, Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Saisonkennzeichen

neue Kfz-Papiere:
Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Saisonkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Gültigkeit maximal sechs Tage
Gebühren 13,10 Euro
Was ist vorzulegen?
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Voraussetzungen

- Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk

- Fahrzeugident-Nr. muss zur Eintragung vorgelegt werden

- Die genauen Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentnummer) sind durch Fahrzeugpapiere zu belegen. Nur wenn Originale nicht verfügbar sind werden Kopien anerkannt.

- Gültige Hauptuntersuchung ist vorzulegen. Hat das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU), kann ein Kurzzeitkennzeichen nur mit der Einschränkung erteilt werden, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden.

- Zuständig ist die Wohnsitzzulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen. 

Wechselkennzeichen

Seit dem 1. Juli können Kfz-Halter zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen auf sich zulassen und diese abwechselnd voneinander nutzen.

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, das zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, die fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben. Es darf jeweils nur das Auto gefahren oder im öffentlichen Raum abgestellt werden, an dem beide Kennzeichenteile und damit das vollständige Wechselkennzeichen montiert sind.

Weitere Informationen gibt es unter www.buergerdienste-saar.de

Ausfuhrkennzeichen

Zweck: Überführung des KFZ ins Ausland zum dortigen Verbleib
Gebühren 35,50 Euro

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichen an.

Die Gebühr kann auch per EC-Karte mit PIN-Nummer entrichtet werden.

Was ist vorzulegen?

Alte Kfz-Papiere:
Kfz-Brief und -Schein, besondere Versicherungsbestätigung (dreifach gelb) für Ausfuhrkennzeichen

Neue Kfz-Papiere:
Zulassungsbescheinigung Teil I und II,
besondere Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (dreifach gelb), Prüfbericht über gültige Hauptuntersuchung (für die gesamte Zeit der Ausfuhrzulassung)

Bei juristischen Personen, Firmen oder Vereinigungen ist ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister/Gewerbeanmeldung vorzulegen.
SEPA-Mandat
Für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer ist eine SEPA-Bankverbindung erforderlich.

Ausweise sind im Original vorzulegen

Für ausländische Vollmachten und Pässe, die ohne spezielle Sprachkenntnisse nicht lesbar sind (z.B. arabische Schrift), ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

Besonderheit

Vorführung des Fahrzeugs erforderlich:

Zur Identifizierung des Fahrzeugs und zur Durchführung einer Sichtkontrolle muss das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde vorgeführt werden.

Ort der Beantragung
  • Bürgeramt Halberg
  • Bürgeramt West
  • Bürgeramt Dudweiler

(im Bürgeramt City nicht möglich)

Zuständig für die Ausstellung eines Ausfuhrkennzeichens ist die Gemeinde/Stadt, in der das Kfz seinen Standort hat.

Rote Kennzeichen für Oldtimerfahrzeuge

Oldtimer Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre und älter sind. Entscheidend ist der Tag der Zulassung zum Straßenverkehr.
Nutzungsmöglichkeiten
- Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtzeugtechnischen Kulturgutes dienen
- An- und Abfahrten zu den Veranstaltungen Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
- Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge
Formalitäten
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- schriftlicher Antrag mit Darlegung des Bedarfes
- Der Fahrzeugbrief ist vorzulegen.
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart '0' (kann hier beantragt werden)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für 'Rote Kennzeichen'
- gem. § 23 STVZO Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
- Belege über die Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, Mitgliedschaft in Oldtimer- Vereinigungen usw. Hilfreich ist auch ein aussagekräftiges Foto.
Verkauf eines Oldtimers Der Verkauf ist unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden. Der Eintrag im Fahrzeugschein wird gestrichen.
Änderung der Anschrift Sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle unter Vorlage des Fahrzeugscheinheftes anzuzeigen.
Gebühr für die Zuteilung und Abstempelung: 120,30 Euro
für weitere Einträge je: 15,30 Euro

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer +49 681 905-0.

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung

Nutzerkreis Zuverlässige Kraftfahrzeug -hersteller, -teilehersteller, -werkstätten, -händler
Nutzungsmöglichkeiten Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
Formalitäten
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- schriftlicher Antrag mit Begründung des Bedarfes
- Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart '0' (kann hier bzw. bei Wohnsitzgemeinde beantragt werden)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für 'Rote Kennzeichen'
- Benennung eines verantwortlichen Mitarbeiters, (für den Fall, dass der/die Antragsteller/-in die Führung des Fahrzeugscheines und des Fahrtenbuches nicht selbst erledigt)
Auflösung
Verkauf des Betriebes
Umfirmierung
In diesen Fällen sind die roten Kennzeichen unaufgefordert zurück zu geben.
Standortverlagerungen
Veränderungen der Gewerbebezeichnung
Dies ist unverzüglich mitzuteilen und zu belegen.
Gebühr für die Zuteilung und Abstempelung: 220,30 Euro
für die Erteilung eines Fahrzeugscheinheftes: 15,30 Euro
Steuer Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt zur Zeit bei Rotkennzeichen für Krafträder 45 Euro und bei anderen Fahrzeugen 191 Euro pro Jahr.