Rund ums Kfz
Kfz-Zulassung
Wie weise ich mich aus? |
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung |
Falls Sie nicht selbst kommen: |
Bitte zusätzlich Vollmacht ausstellen, der Bevollmächtigte muss den Personalausweis des Antragstellers sowie seinen Personalausweis beim Termin im Bürgeramt mitbringen. Hinweis: Beim Verlust von Fahrzeugpapieren ist keine Vertretung per Vollmacht möglich. |
Was will ich erledigen? |
Was benötige ich? |
Gebühren |
Außerbetriebsetzung |
|
16,80 Euro |
Zulassung Neufahrzeug aus dem Inland |
|
30,60 Euro |
Zulassung Neufahrzeug aus dem EU Ausland |
|
30,60 Euro |
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks Saarbrücken mit Kennzeichenbeibehalt |
|
24,80 Euro |
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks Saarbrücken mit Änderung des Kennzeichens |
|
27,00 Euro |
Umschreibung von außerhalb mit Änderung des Kennzeichens |
|
27,70 Euro |
Umschreibung von außerhalb mit Kennzeichenbeibehalt |
|
24,20 Euro |
Wiederzulassung ohne Halterwechsel mit reserviertem Verbleibskennzeichen |
|
23,30 Euro |
Bei den oben genannten Gebühren handelt es sich lediglich um die Grundgebühr für den jeweiligen Zulassungsvorgang. Diese Gebühren sind nicht abschließend und können sich individuell erhöhen.
Bei Wohnsitz im Ausland
Sofern kein Wohnsitz im Inland besteht ist zwingend ein Empfangsbevollmächtigter zu benennen. Diesem werden stellvertretend für den Halter behördliche Ladungen und Zustellungen bekannt gegeben bzw zugestellt.
Der Empfangsbevollmächtigte muss seinen Wohnsitz in unserem Zulassungsbezirk haben und eine schriftliche Erklärung unterschreiben. Zur Glaubhaftmachung ist eine Ausweiskopie vorzulegen.
SEPA-Mandat und Downloads
Bei der Fahrzeugzulassung ist verpflichtend das SEPA-Verfahren mit IBAN und BIC anzuwenden.
Den Vordruck zum SEPA-Mandat können Sie hier herunterladen.
Auf einer Vollmacht muss das Kennzeichen oder die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des Fahrzeugs, für das die Vollmacht ausgestellt wird, eingetragen sein, damit sie bei der Zulassung akzeptiert werden kann. Die Angabe des amtlichen Kennzeichens ist nur bei aktuell zugelassenen Fahrzeugen als Zuordnungsmerkmal zulässig.
Elektronische Versicherungsbestätigung statt Versicherungsdeckungskarte
Die Zulassungsbehörde akzeptiert nur die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei Anmeldungen von Fahrzeugen.
Alle Versicherungsbestätigungskarten ohne eVB sind seit dem 01.03.2008 nicht mehr gültig.
Die Vorlage der Versicherungsbestätigung in Papierform ist nicht notwendig. Es reicht, wenn Sie beim Zulassungsvorgang dem Mitarbeiter der Zulassungsbehörde die siebenstellige eVB-Nummer mitteilen können.
Mehr Informationen erhalten sie hier.
Elektromobilitätsgesetz
Am 26. September 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz in Kraft getreten. In Deutschland zugelassene Fahrzeuge werden mit einem „E“ auf dem Kennzeichenschild gekennzeichnet. Unter das Elektromobilitätsgesetz fallen reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge die maximal 50g/km CO2 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 Kilometer (bis Ende 2017 bzw. 40 Kilometer ab 2018) bei Elektrobetrieb aufweisen müssen.
Nähere Informationen können Sie bei Ihrem Bürgeramt erfragen.
Kennzeichenmitnahme bei Umzug
Die Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitzwechsel (gleicher Fahrzeughalter) wurde am 1. Januar 2015 aufgehoben.
-
Muss ich bei einem Umzug am neuen Wohnsitz ein neues Kennzeichen beantragen?
Die Pflicht zur Umkennzeichnung eines zugelassenen Fahrzeuges bei einem Umzug innerhalb des Bundesgebietes sind seit 1. Januar 2015 entfallen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn kein Halterwechsel erfolgt und das Fahrzeug aktuell zugelassen ist.
Das bedeutet in der Praxis, dass ein in Saarbrücken wohnender Student weiterhin sein bisheriges Hamburger Kennzeichen an seinem Fahrzeug führen kann. Dies gilt sogar für den Fall, dass er im nächsten Jahr in Trier weiter studiert, auch dort kann er weiter sein hamburger Kennzeichen besitzen.
-
Muss ich trotzdem zum Bürgeramt oder zur Zulassungsbehörde? JA!
Es besteht weiterhin die Verpflichtung, die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde ändern zu lassen. Für den Regionalverband Saarbrücken (ohne Völklingen) erfolgt dies bei den Bürgerämtern, besonders praktisch: Saarbrücker Neubürger können dies gemeinsam mit ihrer Wohnsitzanmeldung am gleichen Arbeitsplatz erledigen lassen.
Die Fahrzeugummeldung ist weiterhin erforderlich, damit die Daten der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters in den Fahrzeugregistern stets den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Das bedeutet: Die neue Wohnanschrift wird in das Fahrzeugregister übernommen. Außerdem wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ausgestellt. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist nicht mehr erforderlich, die Kennzeichenschilder können am Fahrzeug verbleiben.
-
Was muss ich weiter beachten?
Wie bisher benötigen Sie von Ihrer Fahrzeugversicherung eine neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer).
Saisonkennzeichen
Neuerung seit dem 01.10.2017: Auch für Oldtimer sowie Elektrokennzeichen ist jetzt die Zuteilung eines Saisonkennzeichens möglich.
Mindestgültigkeit? | mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate Achtung: Für jedes Fahrzeug ist nur ein Saisonkennzeichen möglich! |
Gebühren? | 27,80 Euro bei Zuteilung bzw. Änderung des Gültigkeitszeitraumes |
Kennzeichen? | Das bisherige Schild (bzw. die Schilder) wird entstempelt. Es gibt 'neue' Schilder und zwar ausschließlich 'Euro'-Schilder. Es bleibt bei der bisherigen 'Nummer' |
Was ist vorzulegen? |
alte Kfz-Papiere: neue Kfz-Papiere: |
Kurzzeitkennzeichen
Gültigkeit | maximal sechs Tage | ||||
Gebühren | 13,10 Euro | ||||
Was ist vorzulegen? |
|
||||
Voraussetzungen |
|
Wechselkennzeichen
Seit dem 1. Juli können Kfz-Halter zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen auf sich zulassen und diese abwechselnd voneinander nutzen.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, das zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, die fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben. Es darf jeweils nur das Auto gefahren oder im öffentlichen Raum abgestellt werden, an dem beide Kennzeichenteile und damit das vollständige Wechselkennzeichen montiert sind.
Weitere Informationen gibt es unter www.buergerdienste-saar.de
Ausfuhrkennzeichen
Zweck: | Überführung des KFZ ins Ausland zum dortigen Verbleib | |
Gebühren | 35,50 Euro
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichen an. Die Gebühr kann auch per EC-Karte mit PIN-Nummer entrichtet werden. |
|
Was ist vorzulegen? |
|
|
Besonderheit |
|
|
Ort der Beantragung |
|
Zuständig für die Ausstellung eines Ausfuhrkennzeichens ist die Gemeinde/Stadt, in der das Kfz seinen Standort hat.
Rote Kennzeichen für Oldtimerfahrzeuge
Oldtimer | Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre und älter sind. Entscheidend ist der Tag der Zulassung zum Straßenverkehr. | ||||||||||||||
Nutzungsmöglichkeiten |
|
||||||||||||||
Formalitäten |
|
||||||||||||||
Verkauf eines Oldtimers | Der Verkauf ist unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden. Der Eintrag im Fahrzeugschein wird gestrichen. | ||||||||||||||
Änderung der Anschrift | Sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle unter Vorlage des Fahrzeugscheinheftes anzuzeigen. | ||||||||||||||
Gebühr | für die Zuteilung und Abstempelung: 120,30 Euro für weitere Einträge je: 15,30 Euro |
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer +49 681 905-0.
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
Nutzerkreis | Zuverlässige Kraftfahrzeug -hersteller, -teilehersteller, -werkstätten, -händler | ||||||||||||
Nutzungsmöglichkeiten | Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten | ||||||||||||
Formalitäten |
|
||||||||||||
Auflösung Verkauf des Betriebes Umfirmierung |
In diesen Fällen sind die roten Kennzeichen unaufgefordert zurück zu geben. | ||||||||||||
Standortverlagerungen Veränderungen der Gewerbebezeichnung |
Dies ist unverzüglich mitzuteilen und zu belegen. | ||||||||||||
Gebühr | für die Zuteilung und Abstempelung: 220,30 Euro für die Erteilung eines Fahrzeugscheinheftes: 15,30 Euro |
||||||||||||
Steuer | Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt zur Zeit bei Rotkennzeichen für Krafträder 45 Euro und bei anderen Fahrzeugen 191 Euro pro Jahr. |