Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderten Menschen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von bestimmten Halt- und Parkverboten erteilt werden. Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Zuständig für alle Personen, die ihren Wohnsitz in Saarbrücken haben, ist die Straßenverkehrsstelle beim Ordnungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Die Ausnahmegenehmigungen sind gebührenfrei und werden personenbezogen erteilt, das heißt die Parkausweise können mit allen Autos, mit denen die schwerbehinderten Personen befördert werden, in Anspruch genommen werden.

Für die Ausstellung von Behindertenausweisen ist das Landesamt für Soziales, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken, zuständig.

Der Schwerbehindertenausweis allein ist kein Parkausweis!

Blauer Parkausweis

Den EU-einheitlichen "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union" (mit Lichtbild) erhalten:

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG auf dem Schwerbehindertenausweis)
  • Blinde (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen*
  • Menschen mit Merkzeichen „G“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, soweit diese sich auf das Gehvermögen auswirken*
  • Menschen mit Merkzeichen „G“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken, die gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 allein infolge von Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge haben*
  • Menschen mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung)*

* Die entsprechende Bescheinigung stellt Ihnen das Landesamt für Soziales aus.

Der Parkausweis kann entweder persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich bei der Straßenverkehrsstelle beantragt werden.

Bevollmächtigung

Wenn eine Person zur Antragstellung oder Abholung des Parkausweises bevollmächtigt wird, muss zusätzlich eine Vollmacht sowie der Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis
  • Gültiger Schwerbehindertenausweis sowie
  • Ein Lichtbild
  • Bescheinigung des Landesamtes für Soziales*

Diese blaue Parkerleichterung für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:

  • Auf den Schwerbehindertenparkplätzen (durch das Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichnet) zu parken
  • Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!)
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 (Parkplatz Anfang) und 315 StVO (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. (Parkscheibe!)
  • An Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Vorläufiger blauer Parkausweis

Es besteht auch die Möglichkeit vor Abschluss des Schwerbehindertenverfahrens einen vorläufigen Parkausweis zu beantragen.

Dafür muss der Straßenverkehrsstelle nachgewiesen werden, dass beim Landesamt für Soziales ein Antrag auf Anerkennung des Merkzeichens „aG“ gestellt wurde sowie eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der der Arzt bescheinigt, dass aus seiner medizinischen Sicht das Merkmal „aG“ gegeben ist.

Um Missbräuchliche Anträge zu vermeiden, können vorläufige Ausnahmegenehmigungen zur Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen höchstens zweimal für jeweils 6 Monate verlängert werden.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis
  • Gültiger Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis darüber, dass der Antrag auf Anerkennung des Merkzeichen „aG“ beim Landesamt für Soziales eingegangen ist sowie
  • eine ärztliche Bescheinigung, dass das Merkmal „aG“ aus der Sicht des Arztes vorliegt

Orangener Parkausweis

Bei dem orangenen Parkausweis handelt es sich um eine Parkerleichterung für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen. Sie gilt für

  • Personen bei denen
    • ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) oder
    • ein GdB von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) vorliegen.
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70.
  • Morbus-Crohn-Kranke oder Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis
  • Eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales, dass eine Zugehörigkeit zum oben angegebenen Personenkreis besteht

Die orangene Parkerleichterung für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:

  • Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!).
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 (Parkplatz Anfang) und 315 StVO (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
  • Eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. (Parkscheibe!)
  • An Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Der orangene Parkausweis gilt nicht im Ausland. Des Weiteren berechtigt er nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Hierzu benötigen Sie einen "Blauen Parkausweis" (siehe Punkt 1) für Behindertenparkplätze.

Behindertenparkplätze in Saarbrücken

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