Zweitwohnungssteuer

Hier finden Sie wichtige Informationen zu Steuerpflicht und Verfahren bei der Zweitwohnungssteuer in Saarbrücken.

Seit Januar 2008 erhebt die Landeshauptstadt in Saarbrücken eine Zweitwohnungssteuer. Ziel ist es, die Menschen, die in Saarbrücken leben, dazu zu bewegen, sich ordentlich mit Erstwohnsitz in Saarbrücken zu melden.

Das bedeutet für den Einzelnen, der hier lebt, aber nur mit Zweitwohnsitz gemeldet ist, muss nur seinen Erstwohnsitz in Saarbrücken anmelden und braucht damit keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen. So können die betroffenen Bürgerinnen und Bürger eine zusätzliche Abgabe vermeiden.

Wer seinen Zweit- in einen Erstwohnsitz umwandeln möchte, kann dies in einem der vier Bürgerämter erledigen. Benötigt wird lediglich der Personalausweis. 

Wer weiter seinen Zweitwohnsitz in Saarbrücken beibehält, muss die Steuer bezahlen. Dazu gehören auch Personen, die in Saarbrücken ihren Erst- und Zweitwohnsitz haben. Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Abgabe. Dazu gehören zum Beispiel Verheiratete, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz in Saarbrücken haben, wenn die Hauptwohnung des Ehepaars außerhalb der Landeshauptstadt liegt.  

Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Wer muss Zweitwohnungssteuer bezahlen?

    Jede oder jeder, die oder der im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Zweitwohnungen innehat, muss Zweitwohnungssteuer bezahlen, auch wenn der Erstwohnsitz in Saarbrücken ist.

  • Wer muss keine Zweitwohnungssteuer bezahlen?

    Personen, die in folgenden Wohnungen mit Zweitwohnsitz gemeldet sind:

    a) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,

    b) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

    c) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,

    d) Wohnungen, die eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen in Saarbrücken innehat, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken befindet,

    e) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),

    f) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs. 

  • Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer?

    Grundsätzlich beträgt die Zweitwohnungssteuer 10 Prozent der Nettokaltmiete pro Jahr, zum Beispiel bei 300 Euro monatlicher Kaltmiete sind jährlich 360 Euro Zweitwohnungssteuer zu zahlen. 

    Bei mehreren Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern wird die Miete mit geeigneten Schlüsseln aufgeteilt. Es gibt auch Abschläge für (Teil)-Möblierung. 

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer, die zum 1. März und zum 1. September fällig ist. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht, wobei nur „volle“ Monate gerechnet werden.

  • Anmeldepflicht für die Steuerpflichtigen

    Für die Steuerpflichtigen und die Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer bestehen außerdem Auskunftspflichten. Näheres regelt die Satzung. 

    Die Satzung enthält zudem Vorschriften über die Möglichkeit Ordnungswidrigkeiten (bis zu 10.000 Euro) festzusetzen, zum Beispiel für den Fall der Auskunftsverweigerung oder dem Verstoß gegen Meldepflichten.

Verwaltung schickt Erklärungsformulare

Die Verwaltung wird alle Personen, die sich neu mit dem Zweitwohnsitz anmelden, also alle potentiellen Steuerpflichtigen, automatisch an ihrem Erstwohnsitz anschreiben. In dem Schreiben werden die für die Erhebung der Steuer notwendigen Informationen mit Erklärungsformularen angefordert. 

Die Personen, die auf die Schreiben der Verwaltung nicht reagieren, werden noch eine letzte Erinnerung erhalten. Sollten diese auch innerhalb der dort genannten Frist nicht reagieren, muss die Verwaltung aus Gründen der Gleichbehandlung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß Zweitwohnungssteuersatzung gegen sie einleiten, was allerdings nicht von der Auskunfts- und Zweitwohnungssteuerpflicht entbindet.

Finanzielle Auswirkungen für Kommune

Die Frage, ob ein Einwohner mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet ist, hat für die Verwaltung konkrete finanzielle Auswirkungen im kommunalen Finanzausgleich. Die Stadt Saarbrücken finanziert sich und damit alle Leistungen vom öffentlichen Nahverkehr, über Straßenreinigung, Kultur oder bis zu Schwimmbädern zu einem beträchtlichen Teil über Zuweisungen des Landes.

Diese Gelder werden nach Einwohnerzahlen mit Hauptwohnsitz berechnet. Je mehr Einwohner mit Erstwohnsitz, desto höher also die Zuweisungen vom Land. Pro Person macht das ca. 600 Euro im Jahr aus.

Fragen zum Melderecht

Bei Fragen zum Melderecht können sich alle Betroffenen mit den Bürgerdiensten,  Tel. +49 681 9050 oder E-Mail: buergeramt@saarbruecken.de, in Verbindung setzen.

Fragen zur Zweitwohnsteuer

Für Fragen zur Zweitwohnungssteuer steht das Stadtsteueramt gerne zur Verfügung, die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner werden in den Anschreiben und Bescheiden genannt.

Meldewesen

Alle Informationen zum Meldewesen der Saarbrücker Bürgerämter City, West, Halberg und Dudweiler

Meldewesen

Bürgerdienste

Übersicht über weitere Bürgerdienste der Landeshauptstadt

Bürgerdienste

Weitere Informationen und Kontakt

Stadtsteueramt

Kohlwaagstraße 4
66111 Saarbrücken

Telefon: +49 681 9050
Fax: +49 681 905-3477

E-Mail: stadtsteueramt@saarbruecken.de

Öffnungszeiten

Montag - Dienstag
8.30 bis 12 Uhr
und 13.30 bis 15.30 Uhr

Mittwoch, Freitag
8.30 bis 12 Uhr

Donnerstag
8 bis 18 Uhr

» Route berechnen

Ein Smartphones mit einem Map Marker, der auf eine Karte zeigt.

Mit dem Öffnen der Karte akzeptieren Sie die Google-Nutzungsbedingungen und das Setzen von Google-Cookies.

Mehr Infos: Datenschutzerklärung