Informationen gem. Art. 13 DSGVO
Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Diese Datenschutzhinweise ergehen im Zusammenhang mit der Erbringung von Bürger-Dienstleistungen der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Soweit keine spezifischen Informationen hinterlegt sind, stehen Ihnen folgende zur Verfügung.
Die einzelnen Dienstleistungen stehen finden Sie unter:
https://www.saarbruecken.de/rathaus/buergerservice
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Landeshauptstadt Saarbrücken – Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Telefon: 0681 905-0
Email: buergeramt@saarbruecken.de
Die einzelnen Bürgerämter finden Sie mit weiteren Interformationen unter:
https://www.saarbruecken.de/rathaus/buergerservice/saarbruecker_buergeraemter
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Saarbrücken
Thomas Jacob
Telefon: 0681 905-5074
E-Mail: datenschutz@saarbruecken.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden dazu verarbeitet, die einzelnen Dienstleistungen der Landeshauptstadt Saarbrücken anbieten und den gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können.
So werden Ihre Daten beispielsweise zum Führen des Melde-, des Pass- und Ausweisregisters erhoben und für verschiedene Auswertungen genutzt.
Nach §4 Abs. 1 SaarlDSG ist die Verarbeitung personenbezogener durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich damit aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO, §4 Abs. 1 Saarl.DSG i.V.m. den jeweiligen Spezialgesetzen wie dem Bundesmeldegesetz (§3 BMG), Personalausweisgesetz (§1 Abs. 1 PAuswG), Passgesetz (§1 Abs. 1 PassG), Meldegesetz (MeldeG), Meldedatenverordnung (MeldeDV), sowie weiteren Rechtsgrundlagen wie der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, Bundeszentralregistergesetz (§30 BZRG), Aufenthaltsverordnung (§72 AufenthV), Einkommenssteuergesetz (§39e Abs. 2 EStG), Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Abgabenordung (§139b AO), Personenstandsgesetz (§69 PStG), Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§10 Abs. 7 RBeitrStV) oder dem Soldatengesetz (§58c SG).
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden nur an solche Stellen weitergeben, die an gewählten Verfahren zu beteiligen sind. Die Beteiligung richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen.
Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Findet nicht statt.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung gemäß Ihres Antrages erforderlich ist.
Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
- Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Unabhängigen Datenschutzzentrum des Saarlandes.
Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch das Personal- und Organisationsamt mittels einer entsprechenden Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind nach einzelnen Bestimmungen der Spezialgesetze im jeweiligen Verfahren, wie dem Bundesmeldegesetz (BMG), des Personalausweisgesetzes (PAuswG), des Passgesetzes (PassG), des Meldegesetzes (MeldeG) und weiterer Rechtsgrundlagen dazu verpflichtet, Ihre Daten weiterzugeben.
Wenn Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Weitere Informationen im Einzelnen:
Personalausweisbehörde
Die Personalausweisbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 lit. b sowie Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO i.V.m. § 24 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) personenbezogene Daten der ausweispflichtigen Person und speichert diese im Ausweisregister zum Zwecke der Ausstellung der Ausweise, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers und zur Durchführung des PAuswG.
Die Personalausweisbehörde verarbeitet nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 5 PAuswG das Lichtbild sowie auf Antrag die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der ausweispflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 5 Abs. 5 PAuswG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises.
Personenbezogene Daten im Ausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Für die Personalausweisbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
Die bei der Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.
Im Personalausweisrecht gelten folgende weitere Regelungen:
- Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind 1 Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
- Beim Sperrlistenbetreiber sind Sperrschlüssel und Sperrsumme 10 Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen.
- Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises nachgewiesen werden kann. Sie werden 10 Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.
- Ein allgemeines Sperrmerkmal wird 10 Jahre aus der Sperrliste gelöscht, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
- Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen.
Meldebehörde
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG).
Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Darüberhinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrundeliegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
- Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
- Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
- Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
- Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
- Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
- An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert.
Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden.
Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
Passbehörde
Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 lit. b sowie Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 1 PassG personenbezogene Daten der Passinhaber und speichert diese im Passregister zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass-/Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG.
Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 4 PassG das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der passpflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 4 Abs. 3 PassG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passes.
Personenbezogene Daten des Passinhabers werden an den Passhersteller zum Zweck der Herstellung des Passes übermittelt.
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Pass oder mit Hilfe des Passes dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.
Die Passbehörde darf nach Maßgabe des PassG an andere öffentliche Stellen aus dem Passregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.
Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Für die Passbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.