Geburtsanmeldung
Die wichtigsten Fragen auf einen Blick
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Wo?
Sofern Ihr Kind in Saarbrücken geboren wurde, müssen Sie die Geburt entweder bei der Entbindungsklinik selbst (Caritasklinikum stationäre Patientenaufnahme / Klinikum Saarbrücken (Winterberg) Station 21) oder bei einer Hausgeburt auf dem Standesamt Saarbrücken (nach vorheriger Terminvereinbarung) anmelden.
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Wann?
Die Frist zur Anmeldung beträgt maximal zehn Tage nach der Geburt.
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Welche Urkunden werden benötigt?
beim Krankenhaus (und beim Standesamt) müssen Sie vorlegen
- Eltern sind miteinander verheiratet: Familienstammbuch, Eheurkunde*, beglaubigte Kopie des Eheregisters* (*erhalten Sie beim Standesamt Ihrer Eheschließung), ausländische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden
- Eltern sind getrennt lebend: zusätzlich eventuell Nachweis über den Scheidungsantrag
- Eltern sind nicht miteinander verheiratet:
- Geschiedene oder Verwitwete: Familienstammbuch, Eheurkunde*, beglaubigte Kopie des Eheregisters*, (*erhalten Sie beim Standesamt Ihrer Eheschließung), ausländische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Nachweis der Eheauflösung (beispielsweise rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)
- Ledige: Geburtsurkunde der Mutter (und des Vaters bei Vaterschaftsanerkennung), Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung, eventuell Sorgeerklärung. (Bei ausländischen Urkunden ist ggf. Zivilregisterauszug notwendig)
- Info: Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt oder beim Jugendamt möglich (grundsätzlich beim Jugendamt, wenn gleichzeitig die gemeinsame elterliche Sorge gewünscht wird). Die Vaterschaftsanerkennung ist unmittelbar nach der Geburt beim Standesamt (falls vorgeburtlich nicht geschehen) zu erklären.
Alle Urkunden sind im Original vorzulegen! Ausländische Urkunden zusätzlich mit Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher!
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Welcher Vorname?
Aus dem Vornamen muss das Geschlecht des Kindes erkennbar sein. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig.
Das Kind sollte bei nicht eindeutig weiblichen oder männlichen Vornamen noch mindestens einen weiteren (geschlechtsbestimmenden) Vornamen erhalten. Vornamen, die mit Bindestrich geschrieben sind, wie z. B. Marie-Luise, gelten als ein Vorname.
Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung ausdrücklich eine andere Schreibweise gewünscht wird.
Werden die Vornamen bei der Geburtsanzeige beim Standesamt nicht angegeben, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.
Bitte beachten Sie: bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet oder die gemeinsam sorgeberechtigt sind, müssen beide Sorgeberechtigte durch ihre Unterschrift bestätigen, dass die angegebenen Vornamen (auch in der Schreibweise) ihrem Willen entsprechen.
Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Unterschrift der sorgeberechtigten Person (Mutter) erforderlich.
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Welcher Familienname, wenn beide Eltern deutsche Staatsangehörige sind?
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (weil sie entweder verheiratet sind - gilt auch für getrennt lebende Ehegatten - oder weil sie eine Sorgeerklärungen abgegeben haben), so bestimmen sie durch Erklärung den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.
Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt gegenüber dem Standesbeamten abgegeben werden. Die Namensbestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (im Regelfall der Mutter), so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Der alleinsorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils mit dessen Einwilligung durch persönliche Erklärung beim Standesamt erteilen (gebührenpflichtig).
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Welcher Familienname, wenn mindestens ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt?
Es bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:
1. Heimatrecht eines Elternteils.
2. deutsches Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat, erkennt eine Namensbestimmung nach deutschem Recht nicht immer an. Die Eltern sollten diese Frage vor der Namensbestimmung mit der ausländischen Behörde oder konsularischen Vertretung des Landes klären.
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Bitte beachten Sie
Nach Abschluss der Geburtsbeurkundung sind grundsätzlich keine Änderungen mehr möglich.
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Sie haben noch Fragen?
Telefonnummer: +49 681 905-0 oder über die 115
E-Mail: neugeburt@saarbruecken.deGeburtenabteilung
Zimmer 29 (Erdgeschoss)
Rathaus St. Johann, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken
Mo, Di, Mi, Fr, 8.30 bis 12 Uhr Do, 8 bis 18 UhrTerminvereinbarung erforderlich
Unterlagen
Bringen Sie hierzu Ihre notwendigen Dokumente im Original, sowie die ausgefüllte Vornamenserklärung mit.
Auf die Vorlage der Geburts- oder Eheurkunde kann verzichtet werden, wenn die Urkunde von einem saarländischen Standesamt ausgestellt werden würde. Das Standesamt Saarbrücken kümmert sich in diesem Fall um die Dokumentenbeschaffung.
Welche Unterlagen Sie zur Anzeige und Beurkundung der Geburt vorlegen müssen, erfahren Sie aus dem Dokument "Merkblatt Geburtenanmeldung" oder oben unter der Frage "Welche Urkunden werden benötigt?". Das Merkblatt fasst alle wesentlichen Inhalte nochmal zusammen.
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Ausländische Urkunden
Für ausländische Urkunden gelten ganz unterschiedliche Voraussetzungen. Setzen Sie sich daher bitte immer rechtzeitig vor dem Geburtstermin über das Anfrageformular mit dem Standesamt in Verbindung.
Wo erhalte ich die zu besorgenden Dokumente?
Urkunden erhalten Sie in Deutschland immer vom Standesamt am Ereignisort, also dort wo Sie geboren wurden, Ihre Ehe geschlossen wurden und so weiter. War der Ereignisort im Ausland, so müssen Sie sich entweder zu einem dortigen Standesamt beziehungsweise dem Zentralstandesamt oder an die Botschaft zur Dokumentenbeschaffung wenden.
Wie geht es nach der Geburtsanmeldung weiter?
Nachdem Sie die Geburtsanmeldung vorgenommen haben, erhält das Standesamt nun die Geburtsanzeige und prüft diese zusammen mit Ihren eingereichten Dokumenten.
Sollten noch Unterlagen zur Geburtsbeurkundung fehlen oder ein Termin beim Standesamt beispielsweise im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung erforderlich sein, so wird Sie das Standesamt über die auf der Vornamenserklärung angegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktieren.
Abschluss der Geburtsbeurkundung
Bitte beachten Sie, dass nach Abschluss der Geburtsbeurkundung grundsätzlich keine Änderungen mehr möglich sind.
Sie erhalten automatisch nach der Geburtsbeurkundung die drei gebührenfreien Geburtsurkunden Ihres Kindes, zur Vorlage bei der Elterngeldstelle, Kindergeldstelle und Krankenkasse (Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft).
Sollten Sie noch weitere Urkunden benötigen, so können Sie diese ganz bequem über unser Urkundenportal anfordern.
Geburtenabteilung
Rathaus St. JohannRathausplatz 1
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Website:
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